Niederländisches Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung

In den Niederlanden sind die Anforderungen an die Verbindlichkeit von Patient*innenverfügungen in dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung" gesetzlich geregelt. Die behandelnde ärztliche Fachperson ist verpflichtet, die Existenz einer Patient*innenverfügung der zu behandelnden Person über ein Zentralregister abzurufen. Unter Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltskriterien ist niederländischen ärztlichen Fachpersonen die Beihilfe zum Suizid oder aktiver, direkter Sterbehilfe gestattet.

Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding (WTL). (Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung). Online Version (Niederländisch)

Deutsche Übersetzung des Gesetzestextes der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Online Version

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