Patientenverfügungs-Gesetz Österreich

Im österreichischen Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) wird zwischen verbindlichen und beachtlichen Patient*innenverfügungen differenziert:

Die beachtliche Patient*innenverfügung ist eine Richtschnur für das Handeln der ärztlichen Fachkräfte und muss in ihre Entscheidungsfindung einfließen. Sie soll bei ihrer Errichtung mit einer ärztlichen Fachperson besprochen werden, wobei die zu behandelnde Person klar umschreiben soll, warum eine bestimmte medizinische Maßnahme abgelehnt wird. Eine beachtliche Patient*innenverfügung erfordert keine notarielle oder anwaltliche Beglaubigung.

Die verbindliche Patient*innenverfügung kommt nur für die Menschen in Frage, bei denen eine bekannte Grunderkrankung diagnostiziert wurde. Voraussetzung für diese Form ist, dass die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und dass die zu behandelnde Person aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patient*innenverfügung zutreffend einschätzen kann. Sie muss schriftlich unter Angabe des Datums vor einer anwaltlichen oder notariell arbeitenden Person oder vor rechtskundigen Mitarbeitenden der Patient*innenvertretung errichtet werden. Die verbindliche Patient*innenverfügung gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann nach den gleichen strengen Kriterien wieder bestätigt werden.

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG): 55. Bundesgesetz über Patientenverfügungen. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Online Version

Allgemeine Informationen zu Patient*innenverfügungen in Österreich. Online Version

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