Versuche an wirbellosen Tieren

Laut dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2007 sind Versuche an Cephalopoden (Kopffüßer) und Dekapoden (Zehnfußkrebse) zwar anzeigepflichtig, nicht aber - wie Versuche an Wirbeltieren - genehmigungspflichtig. Versuche an anderen wirbellosen Tieren unterliegen keiner Anzeigepflicht.

Dieser Doppelstandard (Wirbeltiere - wirbellose Tiere) geht offenbar auf die Auffassung zurück, wirbellose Tiere seien grundsätzlich nicht oder nur vermindert schmerzfähig und deshalb in geringerem Maße schützenswert. In jüngerer Zeit hat sich demgegenüber die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest einige wirbellose Tiere über ein Schmerzempfinden verfügen, das dem von Wirbeltieren vergleichbar ist. Besonders Kopffüßer gelten als in diesem Sinne hochentwickelt. 

In der 2010 neu aufgelegten Versuchstier-Richtlinie der EU (2010/63/EU) werden diese Erkenntnisse berücksichtigt, indem Kopffüßer ausdrücklich in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.

Nida-Rümelin, Julian / von der Pfordten, Dietmar (1996): Tierethik II: Zu den ethischen Grundlagen des deutschen Tierschutzgesetzes. In: Nida-Rümelin, Julian (Hg): Angewandte Ethik. Die Bereichsethiken und ihre theoretische Fundierung. Stuttgart: Alfred Kröner, 484-509.

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