Biodiversitätsstrategie und ergänzende Naturschutzmaßnahmen der EU

Die Biodiversitätsstrategie der EU

Die Biodiversitätsstrategie 2020 der EU setzt sich aus sechs Tätigkeitsbereichen zusammen, in denen spezifische Teilziele bis zum Jahr 2020 erreicht werden sollten:

  1. Schutz von Arten und Habitaten
  2. Schutz und Wiederherstellung von Ökosystemen
  3. Sicherstellung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft 
  4. Umstellung zu einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft sowie erhöhtes Engagement zum Schutze der Meere
  5. Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten
  6. Erhöhter EU-Beitrag zum globalen Schutz der Biodiversität

Weiterführende Informationen zur EU-Biodiversitätsstrategie:

Europäische Kommission (2011): Lebensversicherung und Naturkapital. Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020. Online Version

Europäische Kommission (2006): Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 – und darüber hinaus. Erhalt der Ökosystemleistungen zum Wohl der Menschen. Online Version

Informationsportal zur EU-Biodiversitätsstrategie 2020 (Englisch): Online Version

Übersicht zum EU-Aktionsplan von 2006 (Englisch): Online Version

Rückblick auf die Entwicklung der EU-Biodiversitätsstrategie (1979-2014), darunter auch auf die Strategie von 1998 (Englisch): Online Version

Arten- und Habitatschutz in der EU

Die Umsetzung des ersten Ziels der Biodiversitätsstrategie, der Schutz von Arten und Habitaten, soll in der EU wesentlich über die erfolgreiche und umfassende Umsetzung bereits bestehender Naturschutzmaßnahmen mit eben diesem Ziel erreicht werden. Zentrale Maßnahmen sind die Einrichtung des Schutzgebietssystems Natura 2000 und der Erlass der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie der der Vogelschutzrichtlinie.

Natura 2000 bezeichnet ein europaweit zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, in denen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt getroffen werden sollen. Dieses Netz besteht aus den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Die Vogelschutzrichtlinie trat bereits 1979 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, die europäischen Vogelbestände und insbesondere Zugvögel besser zu schützen. 1992 folgte die Einführung der FFH-Richtlinie. Neben dem Schutz der Lebensraumtypen und der Habitate der Arten im Rahmen der Ausweisung von Schutzgebieten, etabliert die FFH-Richtlinie besondere Schutzverpflichtungen im Umgang mit dem überwiegenden Teil der Arten der Vogelschutzrichtlinie sowie im Umgang mit weiteren Tier- und Pflanzenarten. Derzeit umfasst Natura 2000 18% der Landfläche und 6% der Meeresfläche der Europäischen Union. Mit mehr als 1 Mio. km2 ist es inzwischen das weltweit größte Schutzgebietsnetz.

Weiterführende Informationen:

In dem Informationsportal "Natura 2000" stellt die Europäische Kommission die zentralen Richtlinien, Strategien und Ziele rund um das gleichnamige Vorhaben und den damit verbundenen Vogel- und Habitatschutz zusammen (Englisch): Online Version

Informationsportal beim Bundesamt für Naturschutz (BfN): "Richtlinien und naturschutzfachliche Anforderungen, die in der FFH- und Vogelschutzrichtlinie verankert sind". Online Version

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