Einwilligungsfähigkeit und Demenz

Maßgebend zur Einwilligung in medizinische Behandlungen sind die Normen von § 630 BGB zum sogenannten Behandlungsvertrag. Behandelnde sind verpflichtet, die Betroffenen insbesondere über Art, Durchführung, Risiken und Notwendigkeit einer Behandlung aufzuklären. Nur wenn erstere nach dieser Information einwilligen, darf die Behandlung durchgeführt werden. Aufklärung und Erfordernis der Einwilligung zielen auf den Schutz der Selbstbestimmung der Personen im gesamten Rahmen der Behandlung ab.

Die Einwilligungsfähigkeit ist rechtlich definiert als die Fähigkeit der Person Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung in Grundzügen zu verstehen. Inwiefern bei demenziell erkrankten Personen eine Einwilligungsfähigkeit vorliegt, wird nicht allgemein, sondern angelehnt an den jeweils zu entscheidendem Sachverhalt bestimmt.

Ist die betreffende Person z. B. aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz einwilligungsunfähig, so „ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung […] die Maßnahme gestattet oder untersagt.“ (§ 630d Abs. 1, Satz 2). Ausnahmen bilden unaufschiebbare Behandlungen im Fall eines rechtfertigenden Notstandes.

Siehe für die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2. Behandlungsvertrag Online Version

Weiterführend zum rechtlichen Rahmen und Einwilligungsfähigkeit bei demenziell erkrankten Personen:

Gertz, H.-J. (2018): Rechtlicher Rahmen: Einwilligungsfähigkeit und ihre Substitute, Fahrtauglichkeit. In: Jessen, F. (Hg.): Handbuch Alzheimer-Krankheit. Grundlagen – Diagnostik – Therapie – Versorgung – Prävention. Berlin, Boston: De Gruyter, 174-186, insbesondere 175f.

Weiterführend zur Patientenaufklärung sowie Betreuung bei demenziell erkrankten Personen:

Stechl, E. / Knüvener, C. / Lämmler, G. / Steinhagen-Thiessen, E. / Brasse, G. (2012): Praxishandbuch Demenz. Erkennen – Verstehen – Behandeln. Frankfurt a.M.: Mabuse, 63-79 und 261-271.

Hintergrundinformationen zu Aufklärung und Einwilligung bei demenziell erkrankten Personen stellt auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinem Informationsportal „Wegweiser Demenz“ zur Verfügung:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024): Wegweiser Demenz. Rechtliches. Rechte und Pflichten Online Version

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