UNESCO

Die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte vom 11. November 1997 verkündet u.a. die folgenden Grundsätze:

„A. MENSCHENWÜRDE UND MENSCHLICHES GENOM

Artikel 1

Das menschliche Genom liegt der grundlegenden Einheit aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft sowie der Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde und Vielfalt zugrunde. In einem symbolischen Sinne ist es das Erbe der Menschheit.

Artikel 2

a) Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Würde und Rechte, unabhängig von seinen genetischen Eigenschaften.

b) Diese Würde gebietet es, den Menschen nicht auf seine genetischen Eigenschaften zu reduzieren und seine Einzigartigkeit und Vielfalt zu achten.

Artikel 3

Das menschliche Genom, das sich seiner Natur gemäß fortentwickelt, unterliegt Mutationen. Es birgt Möglichkeiten, die je nach der natürlichen und sozialen Umgebung des einzelnen, einschließlich seines Gesundheitszustands, seiner Lebensbedingungen, Ernährung und Erziehung auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck kommen.

Artikel 4

Das menschliche Genom in seinem natürlichen Zustand darf keinen finanziellen Gewinn eintragen." (UNESCO 1997)

Zum Originaltext und der deutschen Version der Erklärung:

UNESCO (1997): Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights Online Version (Englisch)

UNESCO (1997): Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte Online Version

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