Einwilligungsfähigkeit

Die Feststellung, ob eine zu behandelnde Person einwilligungsfähig ist, hat die jeweils behandelnde ärztliche Fachperson unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der lebensweltlichen Situation der zu behandelnden Person zu entscheiden. Zu diesen Umständen zählen etwa das Alter, die physische und psychische Verfassung oder soziobiographische Prägungen der zu behandelnden Person. In der Praxis hat es sich allerdings als problematisch erwiesen, dass die Feststellung auf einer Ja/Nein-Entscheidung beruht, obwohl es durchaus verschiedene Grade von Einwilligungsfähigkeit gibt. So kann es vorkommen, dass eine zu behandelnde Person einfachere medizinische Maßnahmen versteht, komplexere Maßnahmen dagegen nicht. Die Einwilligungsfähigkeit sollte daher auch immer in Hinblick auf eine konkrete Maßnahme geprüft werden. Als Hilfestellung haben amerikanische psychiatrische Fachkräfte den MacArthur Treatment Competence Test (MACT) entwickelt. Dieser prüft die Einwilligungsfähigkeit anhand der Kriterien Informationsverständnis, schlussfolgerndes Denken, Fähigkeit zum Treffen und Kommunizieren von Entscheidungen sowie Krankheitseinsicht. Die Verwendung solcher standardisierter Verfahren wird jedoch kritisch beurteilt und ersetzt nach überwiegender Meinung nicht die persönliche Begutachtung durch ärztliche Fachpersonen.

Duttge, G. (2013): Patientenautonomie und Einwilligungsfähigkeit. In: Wiesemann, C. / Simon, A. (Hg.): Patientenautonomie. Theoretische Grundlagen, praktische Anwendungen. Münster: mentis, 77–90.

Volhard, T. (2015): Demenz. In: Sturma, D. / Heinrichs, B. (Hg.): Handbuch Bioethik. Stuttgart: Metzler, 231–239, insbes. 267 f.

Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) (2014): Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung psychisch erkrankter Menschen. Eine ethische Stellungnahme der DGPPN. In: Der Nervenarzt 11. doi: 10.1007/s00115-014-4202-8. Online Version

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