Patient*innenverfügungen bei Demenzerkrankungen

Im Falle einer Demenzerkrankung kann es zu einem Konflikt zwischen der in der Vergangenheit verfassten Patient*innenverfügung, in welcher der autonome Wille einer Person zum Ausdruck kommt, und dem „natürlichen Willen“ der mittlerweile an Demenz erkrankten Person kommen. Entscheidend in diesem Konflikt ist, dass eine an Demenz erkrankte Person lediglich ihren aktuellen Willen bekunden kann, ohne die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zu besitzen. In der Praxis zeigt sich, dass dem „natürlichen Willen“ häufig ein hoher Stellenwert zukommt, da das längerfristige Wohlergehen der zu behandelnden Person im Mittelpunkt steht, während aus rechtlicher Sicht der autonomen Willensäußerung ein höherer Weisungswert zugeschrieben wird. Ob der früheren autonomen Willensäußerung oder dem natürlichen aktuellen Willen mehr Gewicht beigemessen werden soll, wird in der Ethik kontrovers diskutiert. Für weiterführende Informationen zu dieser Thematik vgl. auch den Blickpunkt "Demenz, Ehtische Aspekte", hier den Abschnitt "Demenz und Selbstbestimmung".

Deutscher Ethikrat (2012): Demenz und Selbstbestimmung. Stellungnahme. Online Version

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. (2012): Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz. Online Version

Dworkin, R. (2006): Autonomy and the demented self. In:  Green, S. A. / Bloch, S. (Hg.): An Anthology of Psychiatric Ethics. Oxford: Oxford University Press, 293–296. (Englisch)

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