Patient*innenverfügungen bei Wachkoma

Formulierungen in Vordrucken für Patient*innenverfügungen und vorgeschlagene Textbausteine besagen häufig, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird, wenn „infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist.“ Eine eindeutige Prognose über den Verlauf eines Wachkomas zu stellen fällt aus ärztlicher Perspektive jedoch schwer, da es immer wieder zu behandelnde Personen gibt, die nach Monaten in reaktionsloser Wachheit ihr Bewusstsein wiedererlangen. Personen mit dem „Syndrom reaktionsloser Wachheit“ (Wachkoma, bisher auch als „permanenter vegetativer Zustand“ oder „apallisches Syndrom“ bezeichnet) befinden sich in einem Zustand mit geöffneten Augen, jedoch ohne erkennbare Bewusstseinsregungen. Ist ein Restbewusstsein feststellbar, spricht man von „Minimal conscious state“ (MCS) bezeichnet. Dieser Zustand hat zufolge der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) eine deutlich bessere Prognose als ein Wachkoma. Die DGN macht daher in einer Pressemitteilung vom 18. September 2014 auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufmerksam, mit denen die Mustertexte für Patient*innenverfügungen differenzierter geschrieben werden könnten.

Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) (2014): Pressemitteilung. Patientenverfügungen beim Wachkoma: Wege zu mehr Sicherheit. Online Version

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