Zulassungskriterien der Präimplantationsdiagnostik gemäß dem Mehrheitsvotum des Nationalen Ethikrates

Entsprechend dem Mehrheitsvotum soll eine Präimplantationsdiagnostik „ausnahmsweise zugelassen werden

a) für Paare, die ein hohes Risiko tragen, ein Kind mit einer schweren und nicht wirksam therapierbaren genetisch bedingten Erkrankung oder Behinderung zu bekommen, und die mit dem Austragen eines davon betroffenen Kindes in einen existenziellen Konflikt geraten würden;

b) für Paare, die ein hohes Risiko tragen, eine Chromosomenstörung zu vererben, die dazu führt, dass der Embryo das Stadium der extra-uterinen Lebensfähigkeit nicht erreichen würde [...];

c) für infertile Paare dann, wenn wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen sollten, dass durch eine Untersuchung auf Chromosomenstörungen die Erfolgsrate der Sterilitätstherapie bei bestimmten Patientengruppen (z. B. erhöhtes Alter oder nach mehreren erfolglosen Behandlungszyklen ohne bekannte chromosomale Störung) signifikant gesteigert und die Anzahl der transferierten Embryonen mit dem Risiko von Mehrlingsschwangerschaften verringert werden kann”. 

Darüber hinaus müsse eine „angemessene Beratung gewährleistet sein, die neben medizinischen und ethischen auch psychosoziale Aspekte umfasst”. Die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik sollte wenigen widerruflich lizensierten Zentren vorbehalten und durch Verfahrensvorschriften geregelt sein, die die Bindung an die Indikation, die Qualität der Anwendung, eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung sowie eine hinreichende Transparenz unter Wahrung der Schweigepflicht und des Datenschutzes sicherstellen. Ferner sei für eine zentrale Dokumentation und Kontrolle Sorge zu tragen.

Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (2003): „Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft”. Online Version

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