Arztvorbehalt

Der Begriff „Arztvorbehalt” bedeutet im Allgemeinen, dass bestimmte Maßnahmen ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden dürfen. Das Gendiagnostikgesetz schreibt gemäß § 7 Abs. 1 einen Arztvorbehalt für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken vor. Prädiktive genetische Untersuchungen dürfen sogar nur von Fachärztinnen und Fachärzten (Facharzt für Humangenetik oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt-, oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebiets qualifiziert haben) durchgeführt werden („Facharztvorbehalt”). Die genetische Analyse einer genetischen Probe muss von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch eine von dieser beauftragten Person oder Einrichtung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 2). Die genetische Beratung im Sinne des § 10 darf ebenfalls ausschließlich durch Ärzte bzw. Ärztinnen erfolgen (§ 7 Abs. 3).

Bundesministerium der Justiz. Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen. Online Version

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