Genetische Beratung

Das Gendiagnostikgesetz sieht vor, dass vor einer genetischen Untersuchung eine genetische Beratung durchgeführt werden muss. Diese Beratung darf seit dem 1. Februar 2012 nur noch durch „Ärztinnen oder Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vorgenommen werden”. Der Begriff „Genetische Beratung” bezeichnete bis 2009 ausschließlich eine spezielle fachärztliche Leistung, die seit 1992 von den ärztlichen Fachpersonen der Humangenetik (zuvor von ärztlichen Fachkräften mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik) durchgeführt wird. Hierzu qualifiziert eine mindestens zweijährige ordentliche Weiterbildung an einer dafür zugelassenen Einrichtung als zentraler Teil der insgesamt fünfjährigen Weiterbildungszeit zur ärztlichen Fachperson für Humangenetik. Um den Bedarf an genetischen Beratungen zu gewährleisten, führte die gesetzgebende Instanz in § 7 GenDG eine neue Qualifikationsmöglichkeit ein. Die Richtlinie zur genetischen Beratung der Gendiagnostik-Kommission sieht nun vor, dass ärztliche Fachpersonen anderer Fachgebiete über eine Fortbildung die Zusatzqualifikation für eine „fachgebundene genetische Beratung” erwerben können. Kritische Stimmen bemängeln, dass eine solcherart qualifizierte ärztliche Fachperson sodann die gleichen humangenetischen Befugnisse hat wie das ärztliche Fachpersonal für Humangenetik. Für Ratsuchende und zu behandelnde Personen sei die „fachgebundene genetische Beratung” von der fachärztlich qualifizierten humangenetischen Beratung nicht mehr zu unterscheiden.

Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG. Online Version

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