§216 StGB - Tötung auf Verlangen

Der §216 des deutschen Strafgesetztbuches lautet wie folgt:

  1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
  2. Der Versuch ist strafbar.

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Diese mildere Strafe, im Gegensatz zur lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord oder einer Freiheitsstrafe von min. 5 Jahren bei Totschlag, kann jedoch entfallen, wenn die Ernsthaftigkeit des Todeswunsches nicht genügend überprüft worden ist. Eine "Tötung auf Verlangen" liegt letztlich nur dann vor, wenn die Bitte des Tatopfers auf "tieferer Reflexion" und nicht auf einer "Augenblicksstimmung" basiert, so der BGH.

Diese Entscheidung des BGHs fiel im Zuge eines Gerichtsstreites, bei dem ein Ehemann seine 53-jährige Frau erschoss und vom zuständigen Gericht Verden lediglich zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden war, denn er hatte glaubwürdig darlegen können, seine Frau auf ihren eigenen Wunsch hin umgebracht zu haben. Grund ihrer Bitte seien, so der Ehemann, unerträgliche Unterleibsschmerzen gewesen, hervorgerufen durch einen bösartigen Tumor. Rätselhaft blieb jedoch, dass das Myom im Bauch der Frau gutartig und operabel war. Dies und die Tatsache, dass das Ehepaar bereits konkrete Pläne für die Zukunft hatte, ließ den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes an der Ernsthaftigkeit des Todeswunsches zweifeln und es wurde dem Revisionsantrag der Tochter stattgegeben. Damit wurde das Urteil des Gericht Verden aufgehoben.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr.189/2010. Online Version

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