§217 StGB

Im November 2015 hatte der Deutsche Bundestag eine neue strafrechtliche Regelung zur geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe verabschiedet. Ihr Wortlaut war:

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§217 StGB: Neue strafrechtliche Regelung zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Online Version

Der neue Straftatbestand hatte bei behandelnden ärztlichen Fachpersonen und bei Personen in beratenden Organisationen zu starken Verunsicherungen geführt, da das Kriterium „Geschäftsmäßigkeit" bereits durch auf Wiederholung angelegtes oder organisiertes Handeln erfüllt wird. Daher wurden zu § 217 StBG eine Reihe von Verfassungsbeschwerden eingereicht. Zunächst wurde eine Verfassungsbeschwerde am 20. Juli 2017 als unzulässig zurückgewiesen.

BVerfG (2017): Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juli 2017. Az: 2 BvR 2507/16.

In seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht schließlich den § 217 des StGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In seiner Begründung beruft sich das BVerfG auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schließt nach Auffassung der Richter „als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ein. Neben der Freiheit, sich das Leben selbst nehmen zu dürfen, kann hierbei auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen werden. Die Selbsttötung ist als "Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren". Das BVerfG bezieht sich unteranderem auf die Verfassungsordnung, bei welcher die Achtung und der Schutz der Menschenwürde sowie der Freiheit grundlegender Prinzipien sind. Begründung dafür ist vor allem die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit, welche von existentieller Bedeutung für den Menschen ist. Darunter fällt auch, selbst entscheiden zu können, das Leben zu beenden und eigenen Vorstellungen und Überzeugungen nachzugehen.

BVerfG (2020): Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020. Az: 2 BvR 2347/15, Rn. 1-343. Online Version

BVerfG (2020): Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020. Online Version

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