Entwurf für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Das Bundesministerium für Justiz schlägt in seinem Gesetzesentwurf vom 18. Juli 2012 eine Änderung des Strafgesetzbuches vor. Ergänzt werden soll der § 217 über die „Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit folgendem Wortlaut:

  1. Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.

Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Online Version

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