Die Gesetzeslage zur Sterbehilfe in Belgien: "Loi relative à l'euthanasie"

In dem 2002 in Kraft getretenen Gesetz gelten für die Erlaubnis des Tötens auf Verlangen folgende Voraussetzungen: Die Person muss im Moment ihres Verlangens zurechnungsfähig sein und ihren Wunsch freiwillig, überlegt und ohne äußeren Druck formuliert haben. Außerdem muss sie sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befinden, in der ein anhaltendes, unerträgliches physisches oder psychisches Leid besteht, das durch einen Unfall oder eine schwere und unheilbare Krankheit verursacht ist und nicht gelindert werden kann. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2014 ist zudem das vorher notwendige Kriterium der Volljährigkeit bzw. (im Falle Minderjähriger) Mündigkeit („mineur emancipé“) weggefallen. Das Recht auf aktive Sterbehilfe kommt somit prinzipiell Personen aller Altersstufen zu, wobei im Falle Minderjähriger zusätzliche Bestimmungen gelten (siehe hierzu auch das Modul "Sterbehilfe für Minderjährige").

Die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Tötung auf Verlangen wird an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden. So muss die ärztliche Fachperson die Betroffenen über deren Gesundheitszustand und Lebenserwartung sowie über therapeutische und palliative Möglichkeiten informiert haben und mit diesen zu der gemeinsamen Überzeugung gelangt sein, dass es in dieser Situation keine andere "vernünftige Lösung" ("solution raisonnable") für sie gibt. Die ärztliche Fachperson hat sich in mehreren, über eine angemessene Periode hinweg geführten Gesprächen der Dauerhaftigkeit des physischen oder psychischen Leids der Betroffenen sowie ihrer Sterbewünsche zu versichern. Hinsichtlich der Frage, ob ein anhaltendes, unerträgliches und nicht zu linderndes physisches oder psychisches Leid vorliegt, ist ein zweiter, unabhängiger und in der betreffenden Pathologie kompetente ärztliche Fachperson zu konsultieren. Der Sterbewunsch der Sterbewilligen muss von dieser Person selbst schriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein. Wenn Betroffene dazu nicht in der Lage sind, kann der Wunsch durch eine Person ihrer Wahl, die kein materielles Interesse an deren Tod haben, im Beisein der ärztlichen Fachperson niedergelegt werden. Ist nicht zu erwarten, dass der Tod der Betroffenen in absehbarer Zeit eintreten würde, muss mindestens ein Monat zwischen dem schriftlich gefassten Sterbewunsch und der Tötung auf Verlangen vergangen sein.

Volljährige oder Minderjährige mit hinsichtlich dieser Frage vergleichbarem Rechtsstatus ("mineur émancipé") können für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr äußern können, vorsorglich eine Willenserklärung abgeben, dass eine ärztliche Fachperson an ihnen "eine Euthanasie praktiziert", wenn sie an einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung leiden, bewusstlos sind und die Situation nach aktuellem Stand der Wissenschaft irreversibel ist. In der Willenserklärung können in einer Präferenzordnung eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die in die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einzubinden sind. Im Fall der andauernden physischen Unfähigkeit, selbst eine solche Willenserklärung zu verfassen, kann diese von einer jeweils von den Betroffenen gewählten Person aufgesetzt werden, die kein materielles Interesse an deren Tod haben. Eine ärztliche Fachperson, die im Falle einer schwer, unheilbar und irreversibel erkrankten Person, die bewusstlos ist, auf der Grundlage einer solchen Willenserklärung "eine Euthanasie praktiziert", handelt auch hier rechtmäßig, sofern bestimmte Verfahrensregeln eingehalten werden. Zu diesen zählt, dass zur Einschätzung der medizinischen Situation eine zweite ärztliche Fachperson und zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens die in der Willenserklärung genannten Personen konsultiert wurden.

Jede praktizierte Tötung auf Verlangen muss bei einer einzurichtenden "Föderalen Kontroll- und Evaluations-Kommission" registriert und bewertet werden. Diese hat zu beurteilen, ob die Bedingungen und die jeweils vorgesehenen Verfahrensregeln für eine legale Tötung auf Verlangen erfüllt sind. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der 16-köpfigen Kommission (8 Mediziner*innen, 4 juristische Fachpersonen sowie 4 unmittelbar mit der Problematik unheilbar Kranker befasste Personen) zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Fall an den zuständigen Staatsanwalt weiterzuleiten.

Das nationale belgische Bioethikkomitee hatte sich 1997 in einer Stellungnahme zur Sterbehilfe geäußert. 1999 veröffentlichte das Komitee eine weitere Stellungnahme, die speziell die Sterbehilfe bei nicht-einwilligungsfähigen Personen behandelt.

Wortlaut des belgischen Sterbehilfegesetzes von 2002 ("Loi relative à l'euthanasie" / "Wet betreffende de euthanasie") Online Version

Erweiterungsentwurf zum Sterbehilfegesetz von 2013 (Projet de loi modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l’euthanasie en vue de l’étendre aux mineurs / Wetsontwerp tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken) Online Version

Bestätigung der Gesetzeserweiterung durch König Philippe vom 28. Februar 2014 Online Version

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