Schweiz

1994 forderte Nationalrat Victor Ruffy in einer Motion (d.h. in einem parlamentarischen Vorstoß, der auf Zustimmung des Parlaments hin zwingend wird) vom Schweizer Bundesrat eine Initiative zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzte daraufhin im März 1997 eine Arbeitsgruppe ein, welche die medizinischen, ethischen und rechtlichen Fragestellungen in diesem Themenfeld klären sollte. Die Arbeitsgruppe legte ihren Bericht im April 1999 vor und empfiehlt darin, die indirekte und die passive Sterbehilfe, die in der Schweiz ohnehin als zulässig gelten, gesetzlich explizit zu regeln. Eine Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe spricht sich weiterhin dafür aus, die aktive Sterbehilfe in Ausnahmefällen von der Strafverfolgung auszunehmen. Der Bundesrat hat diesen Bericht im Januar 2000 zur Kenntnis genommen und im Juli 2000 einen eigenen Bericht vorgelegt. Darin schließt sich der Bundesrat der Empfehlung der Arbeitsgruppe an, die indirekte und die passive Sterbehilfe gesetzlich zu regeln, widerspricht aber der Forderung nach einer "sehr restriktiv formulierten Ausnahme" der direkten aktiven Sterbehilfe von der Strafbarkeit.

Medienmitteilungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Online Version

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (1999): Sterbehilfe. Bericht der Arbeitsgruppe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Online Version

Schweizerischer Bundesrat (2000): Bericht des Bundesrates zum Postulat Ruffy, Sterbehilfe. Ergänzung des Strafgesetzbuches. Online Version

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