Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004): "Betreuung von Patienten am Lebensende". Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW

In den überarbeiteten Richtlinien zur "Betreuung von Patienten am Lebensende" spricht sich die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) für eine bedingte Öffnung hin zur Möglichkeit einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid aus. Zwar hält die SAMW daran fest, dass "die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit" sei, sie hebt jedoch abweichend von der Fassung von 1995 hervor, dass die ärztliche Fachperson andererseits "den Willen des Patienten zu achten" habe und dass dies auch bedeuten könne, "dass eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes, im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, zu respektieren" sei. 

Die Zulässigkeit einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid wird an folgende drei "Mindestanforderungen" gebunden: 1. "Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist", 2. "Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt" und 3. "Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer Drittperson überprüft, wobei diese nicht zwingend Arzt sein muss". 

Ferner muss ein "Todeseintritt nach Beihilfe zum Suizid [...] als ein nicht-natürlicher Todesfall den Untersuchungsbehörden gemeldet werden". Der Geltungsbereich der neuen Richtlinien ist auf "Patienten am Lebensende" beschränkt. Damit seien Kranke gemeint, "bei welchen der Arzt aufgrund klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäß innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt".

Ende Mai 2018 verabschiedete die SAMW die Revision der Richtlinien unter dem Titel "Umgang mit Sterben und Tod".

Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW. Online Version

Informationen zur Revision der SAMW-Richtlinien. Online Version

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