Schweizerisches Strafgesetzbuch

Derzeit liegen dem Bundesrat zwei Revisionsentwürfe bezüglich Art. 115 StGB und Art. 119 Militärstrafgesetz vor.
Variante 2 stellt Beihilfe und/oder Ermutigung zum Suizid aus selbstsüchtigen Motiven oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation unter fünfjährige Freiheits- bzw. Geldstrafe.

Variante 1 stellt eine Ergänzung zu Variante 2 dar, insofern Fälle eingeräumt werden, in denen Straffreiheit gewährt werden soll. Straffrei soll demnach die Beihilfe und/oder Ermutigung zum Suizid unter anderem dann bleiben, wenn die suizidwillige Person urteilsfähig war, sich frei entschieden und dies auch geäußert hat und wenn sie an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge litt. Suizidhelfende müssen mit der suizidwilligen Person Alternativen erwogen haben, dürfen keinen Erwerbszweck verfolgt haben und die Suizidhandlung darf nur mit ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt worden sein.

Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens steht nun die Entscheidung der Gesetzgebung bevor.

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zweites Buch: Besondere Bestimmungen. Online Version

Bericht zur Änderung des Strafgesetzbuches. Online Version

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