Suizidhilfe bei psychisch Kranken

Wenn psychiatrische Fachgutachtende in ausführlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Sterbehilfewunsch einer sterbewilligen Person nicht Ausdruck der therapierbaren psychischen Erkrankung ist, sondern dass es sich um einen wohlerwogenen, dauerhaften, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid einer urteilsfähigen Person handelt, dürfe auch psychisch Kranken Sterbehilfe geleistet werden.

Dass es sich bei Sterbehilfegesuchen psychisch Kranker um einen besonderen Problemkomplex handelt, betonte kürzlich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: Verurteilt wurde ein Gynäkologe, der einem psychisch kranken Spanier ein Rezept über Natriumpentobarbital zum Zweck des Suizids ausstellte, ohne dass ausführliche psychiatrische Fachgutachten vorlagen. Der Suizidwillige legte lediglich Berichte vor, denen es an einer eingehenden Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufes sowie an Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung mangelte. Da der Gynäkologe selbst nicht über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse für die Beurteilung des Suizidwunsches verfüge, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Ihm wurde daraufhin die Berechtigung entzogen, Sterbewilligen, die psychisch krank sind, Rezepte über Naterium-Pentobarbital auszustellen. Psychisch Gesunden darf er hingegen weiterhin Suizidmittel verschreiben.

Stellungnahme des Kanton Zürich und der Sterbehilfeorganisation EXIT zu Sterbehilfegesuchen, inklusive Absatz über psychisch kranke Personen (4.4.2) Online Version

Zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.3.2010. Online Version

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