Urteil des BVerfG vom 26. Februar 2020

In seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den 2015 in Kraft getretenen § 217 des StGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit hat das Recht auf assistierten Suizid in Deutschland eine deutliche Stärkung erhalten. In seiner Begründung beruft sich das BVerfG auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schließt nach Auffassung der Richter*innen „als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ein. Dabei betonen die rechtsprechenden Personen auch, dass die Entscheidung von  Einzelpersonen, „seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen“, von Staat und Gesellschaft zu akzeptieren sei. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, schließe die Freiheit ein, dafür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Dennoch könne deshalb niemand zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden. Das bisherige Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aus § 217 StGB verenge die Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung jedoch in einem solchen Umfang, dass die grundlegende Freiheit, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, nicht mehr hinreichend gewährleistet sei.

BVerfG (2020): Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020. Az: 2 BvR 2347/15, Rn. 1-343.

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