Module
Module zum Blickpunkt Sterbehilfe
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§216 StGB
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§216 StGB - Tötung auf Verlangen
Der §216 des deutschen Strafgesetztbuches lautet wie folgt:
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.§216 Tötung auf Verlangen Online Version
Diese mildere Strafe, im Gegensatz zur lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord oder einer Freiheitsstrafe von min. 5 Jahren bei Totschlag, kann jedoch entfallen, wenn die Ernsthaftigkeit des Todeswunsches nicht genügend überprüft worden ist. Eine "Tötung auf Verlangen" liegt letztlich nur dann vor, wenn die Bitte des Tatopfers auf "tieferer Reflexion" und nicht auf einer "Augenblicksstimmung" basiert, so der BGH.
Diese Entscheidung des BGHs fiel im Zuge eines Gerichtsstreites, bei dem ein Ehemann seine 53-jährige Frau erschoss und vom zuständigen Gericht Verden lediglich zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden war, denn er hatte glaubwürdig darlegen können, seine Frau auf ihren eigenen Wunsch hin umgebracht zu haben. Grund ihrer Bitte seien, so der Ehemann, unerträgliche Unterleibsschmerzen gewesen, hervorgerufen durch einen bösartigen Tumor. Rätselhaft blieb jedoch, dass das Myom im Bauch der Frau gutartig und operabel war. Dies und die Tatsache, dass das Ehepaar bereits konkrete Pläne für die Zukunft hatte, ließ den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes an der Ernsthaftigkeit des Todeswunsches zweifeln und es wurde dem Revisionsantrag der Tochter stattgegeben. Damit wird das Urteil des Gericht Verden aufgehoben und der Fall muss vor dem Landgericht Stade neu aufgerollt werden.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr.189/2010. Online Version
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Aktive Sterbehilfe in Frankreich
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Aktive Sterbehilfe in Frankreich
Der Fall der schwerkranken Krebspatientin Chantal Sébire und Ihrem Ersuchen nach aktiver Sterbehilfe hatte Ende 2008 die Debatte zu einer gesetzlichen Straffreiheit für Sterbehilfe neu entfacht. Am 24. November 2009 wurde der von den Sozialisten eingebrachte Gesetzesentwurf für eine Straffreiheit der Sterbehilfe unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen mit konservativer Mehrheit von UMP und NC in der Nationalversammlung abgelehnt. Damit bleiben die Regelungen der „loi n° 2005-370 relative aux droits des malades et à la fin de vie" in Kraft.
Ergebnisse und Begründungen der Abstimmung (Französisch) Online Version
Zur rechtlichen Situation in Frankreich Online Version
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Argumentationslast
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Argumentationslast
Die grundsätzliche Frage nach der rechtsethischen Zulässigkeit eines strafrechtlichen Verbots in einem demokratischen Staatswesen und die mit einer solchen Argumentation verbundene Argumentationslast behandelt:
Hoerster, Norbert (2009): Zur Legitimität der Sterbehilfe. In: Information Philosophie (2), S. 7-13.
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Australien
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Australien
"Rights of the Terminally Ill Act" und weitere relevante Dokumente. Online Version
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Bedingte Zulässigkeit der Selbsttötung
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Bedingte Zulässigkeit der Selbsttötung
Zur Kritik am Argument der "Unantastbarkeit" oder "Heiligkeit" des Lebens und der Auffassung einer unbedingten Unzulässigkeit der Selbsttötung vgl. paradigmatisch:
Siep, Ludwig / Quante, Michael (1999): Ist die aktive Herbeiführung des Todes im Bereich des medizinischen Handelns philosophisch zu rechtfertigen? In: Adrian Holderegger (Hg.): Das medizinisch assistierte Sterben. Zur Sterbehilfe aus medizinischer, ethischer, juristischer und theologischer Sicht. Universitätsverlag: Freiburg i. Ue./Herder: Freiburg i. Br., 37-55.
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Beihilfe zum Suizid
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Beihilfe zum Suizid
Für eine breite öffentliche Debatte sorgte im Jahr 2000 eine Entscheidung des Stadtrats Zürich, ein seit 1987 bestehendes Verbot aufzuheben, das die Durchführung und Unterstützung von Selbsttötungen in den Einrichtungen des Gesundheits- und Umweltdepartments untersagte. Danach dürfen seit dem 1. Januar 2001 die Insassen von Alters- und Krankenheimen, die über kein anderes Zuhause verfügen, in diesen Einrichtungen Suizid verüben und sich dabei von Angehörigen oder Mitgliedern von Sterbehilfeorganisationen unterstützen lassen. Dem Heimpersonal ist die Beihilfe zum Suizid in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Gegen diese Regelung wurde wiederholt Einspruch erhoben.
Die Stadt Zürich hat ihre Haltung gegenüber den Einwänden in einer Medienmitteilung ausgeführt und die Einsprüche gegen ihr Vorgehen auf ihrer Homepage dokumentiert.
Medienmitteilung der Stadt Zürich. Online Version
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Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz
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Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz
Die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die Landesregierung über aktuelle Entwicklungen in den Lebenswissenschaften sowie über ethische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte neuer Technologien und ihre möglichen Folgewirkungen zu beraten. Die Kommission wurde 1986 im Auftrag des rheinland-pfälzischen Ministerrats vom Justizminister des Landes gegründet.
Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz (2004): Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Ethische, rechtliche und medizinische Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen ärztlicher Lebenserhaltungspflicht und Selbstbestimmung des Patienten. Online Version
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Charta zur Betreuung schwerstkranker Menschen
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Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
Beim 10. Kongress der European Association for Palliativ Care (EAPC) wurden 2007 die sogenannten Budapest Commitments vereinbart. Im Fokus stand der Ausbau und die Förderung von Aus-, Weiter- und Fortbildung, Forschung, Politik, Qualitätsmanagement und allgemeiner Zugänglichkeit der Versorgung mit Arzneimitteln.
Diese Grundgedanken nahmen die Deutsche Gesellsschaft für Pallitativmedizin (DGP), der Deutsche Hospiz- und Palliativ-Verband (DHPV) und die Bündesärztekammer (BÄK) bei der Entwicklung ihrer Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen auf. Im Kern umfasst diese Charta fünf Leitsätze.
1. Leitsatz: Verstärkung des Rechts auf ein "Sterben in Würde". Gegenpol zu Legalisierungsbestrebungen der Tötung auf Verlangen schaffen und die Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders fördern.
2. Leitsatz: Bedürfnisse der Betroffenen-Anforderungen an die Versorgungsstrukturen. Alle Betroffenen müssen Zugang dazu erhalten. Es muss Versorgungskontinuität gewährleistet sein.
3. Leitsatz: Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung. Jeder sterbende Mensch hat ein Recht auf eine angemessene Behandlung und Begleitung. So müssen die in der Palliativversorgung Tätigen die Möglichkeit haben, sich weiter zu qualifizieren. Der aktuelle Erkenntnisstand muss in die Curricula der Aus-, Weiter- und Fortbildung einfließen.
4. Leitsatz: Entwicklungsperspektiven und Forschung. Jeder Schwerstkranke hat ein Recht darauf, nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse behandelt und betreut zu werden.
5. Leitsatz: Die europäische und internationale Dimension internationale Empfehlungen und Standards zur Palliativversorgung sollen zum Wohl des Schwerstkranken eingesetzt werden.
Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen (2010). Online Version
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Das Groningen-Protokoll
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Das Groningen-Protokoll
Das so genannte "Groningen Protocol" von 2002 legt fünf Bedingungen fest, die erfüllt sien müssen, damit Sterbehilfe an Neugeborenen nicht strafbar ist.
- die Diagnose und Prognose sicher sein,
- das Leiden hoffnungslos und unerträglich sein,
- ein unabhängiger Arzt dieses Leiden sowie die Diagnose und Prognose bestätigen,
- die Zustimmung beider Eltern vorliegen und
- ein bestimmter medizinischer Standard eingehalten werden.
Ein Artikel zweier der Autoren des "Groningen Protocols", in dem auch das Protokoll selbst abgedruckt ist, befindet sich im New England Journal of Medicine.
Verhagen, Eduard; Sauer, Pieter J.J.(2005): The Groningen Protocol "Euthanasia in severly ill newborns. In: New England Journal of Medicine 352 (10), 959ff. Online Version
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Deutsches Strafgesetzbuch (StGB)
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Deutsches Strafgesetzbuch (StGB)
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB) Online Version
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" (24. April 2006)
Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund? (24. April 2006). Online Version
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Eluana Englaro
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Der Fall Eluana Englaro
Die Italienerin Eluana Englaro war nach einem Unfall im Jahr 1992 ins Koma gefallen. Ihr Vater hatte durchzusetzen versucht, dass die künstliche Ernährung der Frau eingestellt wird. Im November 2008 hatte das oberste italienische Berufungsgericht in letzter Instanz eine Anordnung des Mailänder Berufungsgerichts bestätigt, wonach die künstliche Ernährung der Italienerin eingestellt werden konnte. Dies scheiterte allerdings zunächst an einer Intervention des Gesundheitsministeriums. In der ersten Februarwoche wurde Eluana Englaro dann jedoch in ein Altersheim verlegt, wo die künstliche Ernährung eingestellt wurde. Die Verlegung war von Protesten von Kritikern der Gerichtsentscheidung begleitet. Auch der Vatikan hatte das Urteil zuvor kritisiert. Die Regierung unter Ministerpräsident Berlusconi versuchte anschließend, durch ein Eildekret die Fortsetzung der künstlichen Ernährung zu erzwingen. Staatspräsident Napolitano verhinderte das Inkrafttreten jedoch durch die Verweigerung seiner Unterschrift. In Reaktion darauf wollte die Regierung in einem Eilverfahren ein Gesetz in Geltung setzen, das eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung erforderlich gemacht hätte. Bevor dieses Eilverfahren zum Abschluss gebracht werden konnte, verstarb Eluana Englaro am 9.02.2009. Ersten Ergebnissen einer Autopsie zufolge starb die Patientin an Dehydrierung, also an Verdursten. Das Vorgehen der Ärzte entspräche damit der Entscheidung des Gerichts. Kritiker, darunter Ministerpräsident Berlusconi, hatten zuvor Vorwürfe erhoben und öffentlich Mutmaßungen angestellt, Englaro sei nicht eines natürlichen Todes gestorben. Vor allem die kurze Zeit zwischen der Beendigung der künstlichen Ernährung und dem Eintritt des Todes hatten Vermutungen dieser Art befördert. Diese Vorwürfe bestätigten sich nach der Obduktion allerdings nicht. Nachdem das italienische Parlament vor dem Hintergrund des Streits um Englaros Tod ein weiteres Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe in Italien auf den Weg gebracht hatte, verabschiedete der italienischen Senat Ende März 2009 einen Gesetzesentwurf, demzufolge eine Unterbrechung von lebenserhaltenden Maßnahmen wie die Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung in Zukunft verboten sein soll. Die Verabschiedung dieses Gesetzes durch die Abgeordnetenkammer steht derzeit noch aus.
Bericht der Times über die Kritik des Vatikans an der Entscheidung im Fall "Eluana Englaro". Online Version
Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über den Tod der Komapatientin Eluana Englaro. Online Version
Bericht der New York Times über den Tod der Komapatientin Eluana Englaro. Online Version
Bericht der Süddeutschen Zeitung über den Tod der Komapatientin Eluana Englaro. Online Version
Briefing der New York Times bezüglich der Todesursache im Fall Eluana Englaro. Online Version
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Empfehlung des schweizer Bundesrates
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Empfehlung des Bundesrates vom 31. Mai 2006
Zur Empfehlung des Bundesrates vom 31. Mai 2006 an das Parlament, in der es heißt, auf den Erlass eines Gesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen zu verzichten, vgl. die Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom gleichen Tag. Online Version
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Entwurf für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
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Entwurf für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Das Bundesministerium für Justiz schlägt in seinem Gesetzesentwurf vom 18.07.2012 eine Änderung des Strafgesetzbuches vor. Ergänzt werden soll der § 217 über die „Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit folgendem Wortlaut:
- Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.
Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Online Version
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Gesetzeslage Sterbehilfe in Belgien
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Belgien: "Loi relatif à l'euthanasie"
Voraussetzung für die Erlaubnis des Tötens auf Verlangens ist, dass der Patient volljährig oder, falls minderjährig, mit hinsichtlich dieser Frage vergleichbarem Rechtsstatus ausgestattet ist ("mineur émancipé"), im Moment seines Verlangens zurechnungsfähig ist und sein Wunsch freiwillig, überlegt und ohne äußeren Druck formuliert wurde. Der Patient muss sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befinden, in der ein anhaltendes, unerträgliches physisches oder psychisches Leid besteht, das durch einen Unfall oder eine schwere und unheilbare Krankheit verursacht ist und nicht gelindert werden kann.
Die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Tötung auf Verlangen wird dabei an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden. So muss der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung sowie über therapeutische und palliative Möglichkeiten informiert haben und mit diesem zu der gemeinsamen Überzeugung gelangt sein, dass es in dieser Situation keine andere "vernünftige Lösung" ("solution raisonnable") für den Patienten gibt. Der Arzt hat sich in mehreren, über eine angemessene Periode hinweg geführten Gesprächen mit dem Patienten der Dauerhaftigkeit seines physischen oder psychischen Leids sowie seines Sterbewunsches zu versichern. Hinsichtlich der Frage, ob ein anhaltendes, unerträgliches und nicht zu linderndes physisches oder psychisches Leid vorliegt, ist ein zweiter, unabhängiger und in der betreffenden Pathologie kompetenter Arzt zu konsultieren. Der Sterbewunsch des Patienten muss vom Patienten selbst schriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Wunsch durch eine Person seiner Wahl, die kein materielles Interesse am Tod des Patienten hat, im Beisein des Arztes niedergelegt werden. Ist nicht zu erwarten, dass der Tod des Patienten in absehbarer Zeit eintreten würde, muss mindestens ein Monat zwischen dem schriftlich gefassten Sterbewunsch und der Tötung auf Verlangen vergangen sein.
Jeder Volljährige oder Minderjährige mit hinsichtlich dieser Frage vergleichbarem Rechtsstatus ("mineur émancipé") kann für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen äußern kann, vorsorglich eine Willenserklärung abgeben, dass ein Arzt an ihm "eine Euthanasie praktiziert", wenn er an einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung leidet, bewusstlos ist und die Situation nach aktuellem Stand der Wissenschaft irreversibel ist. In der Willenserklärung können in einer Präferenzordnung eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die in die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einzubinden sind. Im Fall der andauernden physischen Unfähigkeit, selbst eine solche Willenserklärung zu verfassen, kann diese von einer vom Betroffenen gewählten Person aufgesetzt werden, die kein materielles Interesse am Tod des Patienten hat. Ein Arzt, der im Falle eines schwer, unheilbar und irreversibel Kranken, der bewusstlos ist, auf der Grundlage einer solchen Willenserklärung "eine Euthanasie praktiziert", handelt auch hier rechtmäßig, sofern er bestimmte Verfahrensregeln einhält. Zu diesen zählt, dass er zur Einschätzung der medizinischen Situation einen zweiten Arzt und zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens die in der Willenserklärung genannten Personen konsultiert hat.
Jede praktizierte Tötung auf Verlangen muss bei einer einzurichtenden "Föderalen Kontroll- und Evaluations-Kommission" registriert und bewertet werden. Diese hat zu beurteilen, ob die Bedingungen und die jeweils vorgesehenen Verfahrensregeln für eine legale Tötung auf Verlangen erfüllt sind. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der 16-köpfigen Kommission (8 Mediziner, 4 Juristen und 4 unmittelbar mit der Problematik unheilbar Kranker befasste Personen) zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Fall an den zuständigen Staatsanwalt weiterzuleiten.
Wortlaut des beschlossenen "Projet de loi relatif à l'euthanasie" Online Version
Das nationale belgische Bioethikkomitee hatte sich 1997 in einer Stellungnahme zur Sterbehilfe geäußert. 1999 veröffentlichte das Komitee eine weitere Stellungnahme, die speziell die Sterbehilfe bei nicht-einwilligungsfähigen Personen behandelt.
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Gesetzeslage Sterbehilfe in den Niederlanden
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Gesetz zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung
Der Originaltext des am 1. April 2002 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung" (Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding) ist zugänglich über die Web-Seiten der Nederlandse Vereniging voor Vrijwillige Euthanasie (NVVE). Online Version
Einen guten und knappen Überblick über die Entwicklung der rechtlichen Regelung der Sterbehilfe in den Niederlanden bis 1994 und die sich darum rankende gesellschaftliche Diskussion gibt:
Gordijn, Bert (1997): Euthanasie in den Niederlanden - eine kritische Betrachtung. Berlin: Humanitas-Verlag.
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Gesetzeslage Sterbehilfe in Frankreich
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Loi n° 2005-370 relative aux droits des malades et à la fin de vie
Loi n° 2005-370 du 22 avril 2005 relative aux droits des malades et à la fin de vie (1). Online Version
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Gesetzeslage Sterbehilfe in Luxemburg
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Loi du 16 mars 2009 sur l'euthanasie et l'assistance au suicide
Der luxemburgische Gesetzestext zu Sterbehilfe im Original. Online Version
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Gewöhnliche und außergewöhnliche Behandlungsmittel
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Gewöhnliche und außergewöhnliche Behandlungsmittel
Gewöhnliche Maßnahmen und Mittel sind diejenigen, die sich auf Medikamente oder Behandlungsmethoden beziehen, die ohne weiteres bereit stehen und angewandt werden, ohne schwere Schmerzen, Kosten oder andere Unannehmlichkeiten zu verursachen, die aber für den betroffenen Patienten eine begründete Hoffnung auf eine gesundheitliche Besserung geben. Außergewöhnliche Maßnahmen oder Mittel sind diejenigen, welche sich auf Medikamente oder Behandlungsmethoden beziehen, die nicht angewandt werden können, ohne dass sie schwere Schmerzen, Kosten oder andere Unannehmlichkeiten verursachen, die aber - falls sie verwendet würden - für den betroffenen Patienten keine begründete Hoffnung auf einen angemessenen gesundheitlichen Nutzen geben. Betrachtet man diese Unterscheidung unter ethischen Gesichtspunkten, dann kann differenziert werden zwischen lebensverlängernden Maßnahmen, die moralisch verpflichtend angewandt werden müssen (gewöhnliche Mittel) - da sie dem Patienten voraussichtlich dienlich sind - oder fakultativ angewandt werden können (außergewöhnliche Mittel) - da der Nutzen für den Patienten nicht offensichtlich oder in hohem Maß umstritten ist. Auf die Grenze von moralisch gebotenem ärztlichen Handeln hat bereits Papst Pius XII. 1957 im Hinblick darauf hingewiesen, dass Leben, Gesundheit und irdische Tätigkeiten geistigen Zwecken untergeordnet seien. Dabei wird der Tod als integraler Bestandteil des Lebens angesehen, weil er nach christlicher Vorstellung nicht das Ende, sondern der Übergang zu einem neuen Leben ist.
Ansprache von Pius XII. "Rechtliche und sittliche Fragen der Wiederbelebung" am 24. November 1957 an eine Gruppe von Ärzten, die auf Veranlassung des Georg-Mendel-Instituts für Genetik zusammengekommen waren. In: AAS 49 (1957), 1027-1033. (Deutsch in: A.-F. Utz/J.-F. Groner (Hg.): Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens. Soziale Summe Pius XII., Bd. 3, Freiburg (Schweiz) 1961, 3266-3274, hier S. 3270.)
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Grundsätze der Bundesärztekammer
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Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung
Im Februar 2011 veröffentlichte die Bundesärztekammer ihre überarbeiteten Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dies war nach eigenem Bekunden aus zwei Gründen notwendig geworden: erstens durch die Neufassung des Betreuungsrechts und zweitens durch veränderte Grundhaltungen in der Ärzteschaft, die mittels einer Umfrage 2009 erhoben worden ist.
Wie viele andere Passagen des Textes auch, blieb dabei die programmatische Formel im ersten Satz der Präambel aus der Fassung von 2004 erhalten: „Aufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.“ Beide Präambeln weisen darauf hin, dass nicht immer das Leben erhalten werden kann und dass die ärztliche Verpflichtung, dies zu tun, begrenzt ist.
Auch die schon aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen konsequente Absage an eine strafbewehrte „aktive Sterbehilfe“ (2004) bzw. „Tötung des Patienten“ (2011) bleibt bestehen. Doch verändert ist die Formulierung zum assistierten Suizid. Während es in der Fassung von 2004 heißt „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein“, liest man in der Fassung von 2011: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“ Dass damit die Beihilfe zum Suizid nicht wesentlich in das Tätigkeitsfeld des Arztes gehören soll, ist deutlich, dennoch ändert sich mit der neuen Formulierung der Tenor, auf den auch das Vorwort des Präidenten der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe eingeht: „Diese eindeutige Aussage bekräftigt die Grundaussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspricht. Damit werden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen.“
Bundesärztekammer (2011): Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. In: Deutsches Ärzteblatt 108 (7) (18.02.2011), Seite A346 - A348. Online Version
Bundesärztekammer (2004): Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. In: Deutsches Ärzteblatt 101 (19) (07.05.2004), Seite A1298 - A1299. Online Version
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Hospizbewegung
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Hospizbewegung
Weiterführende Informationen zu Ansatz, Zielen und Aufgaben der Hospizbewegung gibt die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz.
Weiterführende Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hospiz Online Version
Kinderhospiz Online Version
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Italienische Verfassung
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Italienische Verfassung
Der italienische Senat Online Version
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Italienisches Strafgesetzbuch
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Italienisches Strafgesetzbuch
codice penale Online Version
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Kirchen
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Kirchen
Da sich sowohl die Evangelische als auch die Katholische Kirche in Deutschland für die "Unantastbarkeit" und "Heiligkeit" des Lebens einsetzen, lehnen sie die aktive Sterbehilfe ab, als "eine ethisch nicht vertretbare, gezielte Tötung eines Menschen in seiner letzten Lebensphase, auch wenn sie auf seinen ausdrücklichen, verzweifelten Wunsch hin erfolgt" und plädieren für "eine Stärkung der Alternativen [...] für eine menschenwürdige Begleitung Kranker und Sterbender [...] durch Engagement in Caritas und Diakonie, in den Sozialstationen, Hospizen und Krankenhäusern".
Zur Textsammlung kirchlicher Erklärungen unter: Online Version
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Kommerziell betriebene Sterbehilfe
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Kommerziell betriebene Sterbehilfe
Bereits zum wiederholten Mal hat im Zusammenhang mit der kommerziellen Sterbehilfe der ehemalige Hamburger Justizsenator Roger Kusch das Augenmerk von Politik und Öffentlichkeit auf sich gezogen. Zwar wurde ihm im Jahr 2007 vom Hamburger Verwaltungsgericht geschäftsmäßige Suizidbegleitung untersagt, seine neuerlichen Bestrebungen jedoch passen sich dieser Regelung an: Der 2007 von Roger Kusch gegründete Verein „SterbeHilfeDeutschland“ vermittelt gegen jährliche Mitgliedszahlung oder gegen eine einmalige Zahlung eines lebenslangen Mitgliedschaftsbeitrags Beratung und Begleitung in der Umsetzung des eigenen Suizidwunsches, ohne dass Kusch - seiner Meinung nach - hierbei eine aktive Beteiligung oder eine Gewinnorientierung im Sinne des Urteils vorgeworfen werden könnten.
In der Vergangenheit hatten sich sowohl die ehemalige Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) ablehnend gegenüber kommerzieller Sterbehilfe geäußert, als auch der Bundesrat. Ein Gesetzesentwurf zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung wurde 2008 im Bundesrat diskutiert, es kam jedoch nicht zu einer Verabschiedung.
Der neuerliche Vorstoß von Kusch gibt nun innerhalb der derzeitigen Regierung wieder Anlass für Diskussionen. Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP ist vorerst nur das strafrechtliche Verbot gewerbsfähiger Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung vorgesehen. „SterbeHilfeDeutschland“ könnte mangels solcher gewerblicher Ausrichtung aber nur dann strafrechtlich verboten werden, wenn insgesamt die organisierte Sterbehilfe strafrechtlich untersagt würde. Bezüglich der entsprechenden Gesetzesänderung herrscht derzeit Uneinigkeit innerhalb der Koalition. Beate Merk (CSU) fordert das strafrechtliche Verbot der organisierten Sterbehilfe, Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lehnt dies ab.
Einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe reichte im März 2010 der rheinlandpfälzische Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) ein. Das öffentliche Anpreisen von Mitteln oder eigenen bzw. fremden Diensten zur Selbsttötung in "anstößiger Weise" oder aus "kommerziellen Zwecken" soll mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
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Kritik an dem Begriff Sterbehilfe
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Kritik des Nationalen Ethikrats an der Bezeichnung "Sterbehilfe"
Der Nationale Ethikrat empfiehlt in seiner Stellungnahme von 2006 die Bezeichnungen aktive, passive und indirekte Sterbehilfe aufzugeben, da es sich um missverständliche und irreführende Begriffe handle.
Insbesondere der Terminus "indirekte Sterbehilfe" wird kritisiert, da die Handlungen, die diese Bezeichnung umfassen soll, eine Hilfe zum Sterben gar nicht intendierten. Vielmehr gehe es um palliativmedizinische Maßnahmen wie Schmerzbehandlung und Sedierung, die mit dem Risiko einer durch sie hervorgerufenen Lebensverkürzung verbunden seien. Daher solle der Begriff "indirekte Sterbehilfe" durch "Therapien am Lebensende" ersetzt werden.
Weiterhin wird vorgeschlagen, das Unterlassen bzw. Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen als "Sterbenlassen" zu bezeichnen, da es sich in manchen Fällen um ein aktives Eingreifen handelt (z.B. das Entfernen einer Magensonde), was durch den Ausdruck "passive Sterbehilfe" nicht deutlich werde.
Schließlich wird angeraten statt von "aktiver Sterbehilfe" von "Tötung auf Verlangen" zu sprechen.
Kapitel 4 der Stellungnahme des Nationalen Ethikrats von 2006. Online Version
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Luxemburgische Gesetzestext zu Palliativmedizin
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Loi du 16 mars 2009 relative aux soins palliatifs, à la directive anticipée et à l'accompagnement en fin de vie
Der luxemburgische Gesetzestext zu Palliativmedizin im Original. Online Version
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Mehr Sterbehilfe-Fälle in den Niederlanden
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Steigende Tendenz der Sterbehilfe-Fälle in den Niederlanden
Im Bericht der fünf regionalen Sterbehilfe-Kommissionen in den Niederlanden wird die Zahl der Fälle von Sterbehilfe im Jahr 2009 mit 2636 angegeben. Damit kam es im Vergleich zum Vorjahr (2331 Fälle) zu einer Zunahme um ca. 13 Prozent und damit zu einer noch größeren Steigerung als zwischen 2006 (1923 Fälle) und 2007, welche bei ca. 10 Prozent lag. Diese Zahlen bestätigen eine Tendenz, die sich laut den Organisationen bereits seit 2003 abzeichnet. Genauere Untersuchungen zeigten im 2008er Bericht, dass dieser Trend nur die Sterbehilfefälle bei Patienten mit Krebsleiden betraf. Diese stellten die "klassische Kategorie" dar, in der auch 2009 mit Abstand die meisten Fälle (2153) verzeichnet wurden.
Für den Anstieg wurden im Bericht über das Jahr 2008 vor allem zwei Gründe angenommen, und zwar jeder für sich sowie in Wechselwirkung miteinander: Erstens sei durch eine entsprechende Richtlinie der Unterschied zwischen Palliativmedizin und Sterbehilfe deutlicher geworden. Deshalb wurde angenommen, dass seltener als in der Vergangenheit palliative Maßnahmen gewählt wurden, Sterbehilfe dafür entsprechend häufiger. Zweitens waren in der letzten landesweiten Untersuchung von 2005 die Meldebereitschaft von Suizidhilfe auf 80% geschätzt worden. In den übrigen 20% war es vor allem um Sterbehilfe mit Hilfe von Morphin gegangen. Es wurde angenommen, dass zunehmend von dem regulären Sterbehilfemittel Gebrauch gemacht worden war und dass diese Fälle auch gemeldet worden waren, was zu einem Anstieg der Meldungen führte.
Ob sich die Entwicklung dadurch aber tatsächlich erklären lässt, blieb weiteren Untersuchungen vorbehalten, die auch für mehr Klarheit sorgen sollten, was die Praxis medizinischer Entscheidungsfindung in Fragen zum Lebensende angeht.
Zum Bericht der Kommissionen 2008. (Deutsch) Online Version / (Niederländisch) Online Version
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Nationaler Ethikrat
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Der Nationale Ethikrat
Die Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (jetzt: Deutscher Ethikrat) zu Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende findet sich unter:
Nationaler Ethikrat (2006): Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme. Online Version
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NEK zu Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe
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Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) Nr. 13/2006: "Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe" (27. Oktober 2006)
Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) Nr. 13/2006: "Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe" (27. Oktober 2006). Online Version
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Niederländisches Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport
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Presseerklärung des niederländischen Ministeriums für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport)
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (29.11.2005): Advisory Committee on termination of life of neonates. Online Version
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Palliativversorgung
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Palliativversorgung
Palliativpflege oder Palliativversorgung zielt auf die umfassende Pflege von Patienten ab, die nicht mehr heilbaren Erkrankungen aufweisen. Eine bestmögliche Lebensqualität und Lebenszufriedenheit soll diesen Patienten und deren Familien ermöglicht werden. Anders als bei der aktiven Sterbehilfe wird der Tod nicht beschleunigt. Der Patient soll bis zum Zeitpunkt des Todes selbstbestimmend die nutzenbringendste Behandlung erfahren, sowohl physisch als auch psychisch.
Bundesärztekammer Online Version
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Online Version
Redaktionsbüro Gesundheit / Bundesministerium für Gesundheit Online Version
Deutsche Hospiz- und Palliativverband e.V. Online Version
Palliativmedizin ist im Rahmen des Medizinstudiums in Deutschland seit Juli 2009 als Pflichtfach in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen, und zwar durch einen (in einem Gesetzesentwurf vorgeschlagenen) entsprechenden Passus im Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, das am 10.7.2009 in Kraft trat. Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, "dass die Studentinnen und Studenten der Medizin im späteren Berufsleben den Anforderungen an die Versorgung Schwerstkranker und Sterbender gewachsen sind und die umfassende und kompetente Versorgung dieser Menschen gewährleistet wird".
Sowohl in Deutschland als auch im Ausland haben sich überregionale Organisationen der Verbesserung der Palliativmedizin verschrieben. -
Patientenverfügung
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Patientenverfügung
Unter einer Patientenverfügung versteht man die Willenserklärung eines Menschen, die dieser für den Fall äußert, dass er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist bestimmten medizinische Maßnahmen, die ihn selbst betreffen, zuzustimmen oder diese abzulehnen. Diese Verfügungen spielen eine große Rolle im Hinblick auf die Selbstbestimmung eines Patienten, denn durch unterschiedliche Wertvorstellungen können sich die Meinungen der Beteiligten einer Behandlungssituation gegenüber stehen. Besonders dann, wenn Patienten mittels Patientenverfügungen lebensverlängernde Maßnahmen für sich selbst ablehnen oder wenn sie gar für den Fall später einsetzender eigener Entscheidungsunfähigkeit das eigene Sterbenlassen oder die aktive Sterbehilfe fordern und somit die Handlung eines Dritten erforderlich wird, entstehen Situationen, in denen eine ärztlich indizierte Maßnahme dem Willen des Patienten nicht entspricht. Für solche Fälle muss es eine klare Regelung geben, wie der Wille des Patienten zu gewichten ist.
In der Debatte um den rechtlichen Status und die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wurden mehrere verschiedenartige Ansichten geäußert. So hat die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" am 10. Juni 2004 ihren Abschlussbericht vorgelegt, in dem sie fordert, dass Wünsche in Patientenverfügungen - wenn sie auf die konkrete Situation zutreffen - auch dann verbindlich gelten sollen, "wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat".
Im Gegensatz dazu hat die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des deutschen Bundestages (15. Wahlperiode) am 13. September 2004 einen Zwischenbericht veröffentlicht, in dem sie dafür plädiert, einen Verzicht oder Abbruch einer medizinisch indizierten oder ärztlich vorgeschlagenen lebenserhaltenden Maßnahme nur dann umzusetzen, "wenn das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird".
Erst seit kurzem sind der rechtliche Status und die Verbindlichkeit der Patientenverfügung im Parlament gesetzlich geregelt. Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, welches neben anderen von den Abgeordneten Joachim Stünker (SPD) und Michael Kauch (FDP) vorgeschlagen wurde.
Ziel des Stünker-Entwurfs ist es, "durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen" und die Achtung des Grundsatzes der Selbstbestimmung zu stärken. Die Patientenverfügung, deren Wirksamkeitsvoraussetzung die Schriftform oder eine vergleichbare Form, z.B. eine Videoaufzeichnung, ist, wird durch diesen Entwurf im Betreuungsrecht verankert.
Das Gesetz gewährleistet, dass der in der Patientenverfügung festgelegte Wille des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist. Die Missachtung gilt als Körperverletzung. Doch die Umsetzung der Patientenverfügungen erweist sich in konkreten Situationen häufig als problematisch. Die Vielfalt möglicher unvorhersehbarer Umstände erschwert es oft, im Sinne des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten zu behandeln. Diesem Faktum wird in dem 2009 neuformulierten Betreuungsgesetz vermehrt Rechnung getragen: Sofern die gegebene Situation nicht in der Patientenverfügung bedacht wurde, muss die Frage nach der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme in einem dialogischen Prozess zwischen Arzt, Betreuer und ggf. weiteren Vertrauenspersonen des Patienten entschieden werden. Kommen die Dialogpartner nicht zu einer Einigung über den mutmaßlichen Patientenwillen, muss das Betreuungsgericht miteinbezogen werden. Dies ist ebenso der Fall, wenn bei einer besonders schwer wiegenden Entscheidung eines Betreuers oder Bevollmächtigten die Befürchtung besteht, dass er nicht nach dem Willen des Patienten handelt oder wenn "die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet". Eine solche nicht genehmigte Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn mit einem Aufschub Gefahr für den Betreuten verbunden ist.
Zur Umsetzung des dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, insbesondere zur Relevanz der dialogischen Entscheidungsfindung, bezieht die aktuelle Empfehlung der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (Online Version) Stellung sowie der Artikel "Patientenverfügungsgesetz: Umsetzung in der klinischen Praxis" von D. Borasio, H.J. Heßler und U. Wiesing erschienen in: Deutsches Ärzteblatt 106(40), A 1952–1957.
Es ist weder unbedingt erforderlich, vor dem Verfassen ein Beratungsgespräch mit einem Arzt zu führen, noch muss die Verfügung in regelmäßigen Abständen durch Unterschrift und Datum neu bestätigt werden. Die Entscheidung eine Verfügung zu verfassen oder dies nicht zu tun steht jedem Menschen frei. Auch dann, wenn eine Patientenverfügung aus der Sicht etwa von Pflegepersonal oder Angehörigen deren späteres Handeln erleichtern würde, darf niemand zur Abfassung gedrängt oder gezwungen werden. Willensbekundungen, "die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam".
Alternativ zum Stünker-Entwurf brachten die Abgeordneten Hubert Hüppe, Beatrix Philipp, Prof. Dr. Norbert Lammert (alle CDU/CSU) und weitere Abgeordnete einen Antrag ein, in dem sie sich gegen die "gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung" aussprachen.
Der Wunsch, eine Patientenverfügung für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit zu erstellen ist nach den Abgeordneten verständlich, allerdings sind zukünftige Krankheits- und Leidenszustände nicht vorhersehbar. Obwohl in der Praxis Patientenverfügungen, wenn die darin geäußerten Wünsche der jeweiligen Situation entsprechen, Beachtung geschenkt wird, wird es immer Fälle geben, in denen Patientenverfügungen nicht anwendbar und somit nicht verbindlich sind. Nach diesem Entwurf ist die gegenwärtige Rechtslage vollkommen ausreichend, d.h. "eine über die aktuelle Rechtslage hinausgehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung weder notwendig noch überzeugend möglich". Dieser Entwurf konnte sich jedoch nicht durchsetzen.
Ebenso wenig mehrheitsfähig war der Entwurf einer Gruppe von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), der vorsah, dass einer Erklärung von Wünschen in einer Patientenverfügung eine "umfassende ärztliche und rechtliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und mit der Patientenverfügung vom Notar beurkundet ist und diese nicht älter als fünf Jahre alt ist oder mit neuer ärztlicher Beratung bestätigt wurde". Bei heilbaren Krankheiten ist der Arzt nicht verpflichtet, sich Wünschen in einer Patientenverfügung, die ohne ärztliche Beratung zustande gekommen ist, anzunehmen. Inhalte, die nicht auf einen Behandlungsabbruch abzielen, sind allerdings verbindlich.
Der Blickpunkt Patientenverfügungen bietet einen umfassenden Überblick über die aktuelle rechtliche Regelung in Deutschland und über die relevanten ethischen Aspekte. Online Version
Weitere Informationen zu Inhalt und Verlauf der Debatte um Patientenverfügungen finden sich unter:
Leben am Lebensende - Bessere Rahmenbedingungen für Schwerkranke und Sterbende schaffen. Online Version
Stellungnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer (2008). Online Version
Stellungnahme der Evangelischen Kirche. Online Version
In Reaktion auf das neue Gesetz zur Patientenverfügung hat die Ärztekammer Hamburg ihr Muster einer Verfügung den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Muster einer Verfügung Online Version
Das Muster ist Teil der Broschüre der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (2009): Ich sorge vor. Hamburg.
Broschüre "Ich sorge vor". Online Version
Eine allgemeine Einführung zum Thema Patientenverfügungen sowie einen Überblick über die Diskussion in Deutschland bis 2005 bietet:
Dr. Katrin Grüber / Dr. Nicklas-Faust, Jeanne (2005): Patientenverfügungen. Dieser Reader ist im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen erstellt worden.
Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Aspekte der Patientenverfügung sowie Hilfestellung beim Abfassen einer Verfügung (Stand: vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) findet sich auf den Seiten des humanistischen Verbandes in Berlin:
Humanistischer Verband in Berlin. Online Version
Formulierungshilfen und Textbausteine (Stand: vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) werden ebenfalls zur Verfügung gestellt durch u.a.:
Bundesministerium der Justiz. Online Version
Deutsche Hospiz-Stiftung. Online Version
Einen Überblick über Textbausteine, die im Laufe der langjährigen Debatte von verschiedensten Seiten aus zur Verfügung gestellt wurden, liefert das Portal zur Medizinethik an der Ruhr-Universität Bochum.
Portal zur Medizinethik. Online Version
Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung einer Patientenverfügung zu betrauen, stellt das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre "Betreuungsrecht" zur Verfügung. Diese enthält konkrete Angaben zu den Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Broschüre "Betreuungsrecht". Online Version
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Ratgeberliteratur aus den Niederlanden
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Ratgeberliteratur zur Sterbehilfe aus den Niederlanden
2001 haben vier niederländische Ärzte die Wetenschappelijk Onderzoek naar Zorgvuldige Zelfdooding (WOZZ) gegründet, eine Stiftung, die wissenschaftliche Untersuchungen zu Sterbehilfe durchführt. Diese Stiftung gibt im Eigenverlag Ratgeberliteratur zum Thema heraus und vertreibt diese außerhalb des Buchhandels. Das zuerst erschienene Buch "Informatie over zorgvuldige levensbeendiging" ist inzwischen vergriffen. Es ist noch erhältlich in deutscher Übersetzung ("Wege zu einen humanen, selbstbestimmten Sterben").
Website der Stiftung WOZZ. (nl) Online Version
Website der Stiftung WOZZ. (de) Online Version
In Niederländisch, Deutsch und Englisch liegt zudem vor:
Boudewijn, Chabot (2009): Een waardig levenseinde in eigen hand / A hastended death by self-denial of food and drink / Ausweg. Das Leben beenden durch Verzicht auf Essen und Trinken. Online Version
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Richtlinien zur Sterbehilfe in Großbritannien
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Richtlinien zur Sterbehilfe in Großbritannien
Debbie Purdys Fall wurde am 30. Juli 2009 vom höchsten britischen Gericht entschieden. Der Prozess zog sich über zwei Jahre. Die Entscheidung der Lordrichter beinhaltet neben dem eigentlichen Urteil vor allem eine für die Zukunft wichtige Anordnung an die Anklagebehörde, verbindliche Richtlinien zu erlassen, aus denen ersichtlich ist, ob und wann mit einer Strafverfolgung im Fall eines begleiteten Suizids zu rechnen ist. Bereits in einer ersten Reaktion auf diese Entscheidung erklärt sich Keir Starmer, der Leiter der britischen Anklagebehörde, mit dem Urteil einverstanden. Neben den schnellstmöglich gewünschten vorläufigen Richtlinien kündigt er dort auch eine umfassende Meinungserhebung an, deren Ergebnisse in den Entstehungsprozess endgültiger rechtlicher Regelungen einfließen sollen, die er für 2010 in Aussicht stellt.
Die von der britischen Anklagebehörde daraufhin herausgegebenen Richtlinien für die Strafverfolgung nach Beihilfe zum Suizid wurden im September 2009 veröffentlicht. Entscheidend für die Straffverfolgung ist demnach etwa die Unterscheidung zwischen "Beihilfe" und "Ermutigung" zum Freitod, das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit bei dem oder der Betroffenen, das Alter der oder des Betroffenen, die Fähigkeit zur und tatsächliche Äußerung des Suizidwunsches, die Beziehung zwischen Begleitendem und Suizidwilligem sowie die Frage, ob der Begleiter von dem Tod des Patienten profitiert. Die Entscheidung für oder gegen eine Strafverfolgung nach Beihilfe und/oder Ermutigung zum Freitod ist ausdrücklich als Einzelfallentscheidung angelegt, welche mit dem öffentlichen Interesse abgewogen wird.
Die Richtlinien enthalten eine Übersicht über diejenigen Aspekte, die bei der Entscheidung zur Strafverfolgung nach Beihilfe zum Suizid berücksichtigt werden. Dabei werden die einzelnen Anforderungen an die Beweislage und die Inhalte des öffentlichen Interesses aufgelistet, die auf die Entscheidung für oder gegen eine Strafverfolgung Einfluss nehmen.
Seit ihrer Veröffentlichung dienen die Richtlinien als Grundlage für gerichtliche Verfahren. Zu dem ersten Ermittlungsverfahren, in dem sie relevant waren, kam es am 11. Januar 2010 im Fall Cari Loder, welche sich im Juni 2009 nach schwerer neurologischer Erkrankung das Leben genommen hatte. Angeklagt wurde das Mitglied der Sterbehilfe befürwortenden Gruppe "Friends at the End", Dr. Libby Wilson, die wenige Tage vor dem Suizid telefonisch Kontakt mit Ms Loder aufgenommen hatte. Der Gerichtsentscheid steht noch aus.
Das Meinungsbild in der Bevölkerung, welche bei einer Neuregelung laut Starmer Einfluss nehmen soll, ergibt neueren Umfragen zufolge derzeit folgendes Bild:
Eine repräsentative Erhebung im Auftrag der Londoner Times vom 19. Juli 2009 anlässlich des Suizids eines schwerkranken Ehepaars in den Räumen der Sterbehilfe Dignitas in der Schweiz ergab, dass die Briten sich mehrheitlich für eine Anwendung der aktiven Sterbehilfe im eigenen Land aussprechen. So befürworten dreiviertel der Befragten, dass Mediziner aktive Sterbehilfe in Kliniken leisten dürfen. Es überwog jedoch bei ca. 85 Prozent der Teilnehmer die Ansicht, dass legale Sterbehilfe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen sei, etwa an das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit.
Eine repräsentative Erhebung des Instituts Ipsos MORI vom 16. Dezember 2009 im Auftrag der Sterbehilfeorganisation "Dignity in Dying" ergab, dass sich 53 % der britischen Abgeordneten dafür aussprachen, Ärzte für die Beihilfe zum Suizid nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn der Patient zustimmungsfähig war, seinen Willen direkt geäußert hatte und unheilbar erkrankt war.
Dagegen gaben 40 % der Abgeordneten an, eine strafrechtliche Verfolgung zu befürworten, weil das Handeln des Arztes oder der Ärztin gegen geltendes Gesetz verstoße.Originaltext der Entscheidung der Lordrichter im Fall Purdy. Online Version
Ersten Reaktion von Keir Starmer. Online Version
Inhalt der vorläufigen Richtlinien für die Strafverfolgung. Online Version
Dokumente und Prozedere der Befragung zum Thema Suizidhilfe durch die britische Anklagebehörde. Online Version
Artikel der Times zu ihrer Umfrage zum Thema Suizidhilfe. Online Version
Ergebnisse dieser Times-Umfrage zum Wunsch nach Gesetzesänderung. Online Version
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SAMW zu zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten
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Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2003): Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW
In den medizinisch-ethischen Richtlinien zur "Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten" der SAMW von 2003 heißt es, "die Pflicht zur Lebenserhaltung unterliegt jedoch Einschränkungen. Vorrangiges massgebendes Kriterium für Entscheide, auf lebenserhaltende Massnahmen zu verzichten oder sie abzubrechen, ist der Patientenwille. Ist dieser in einer Patientenverfügung festgehalten, so ist diese nach Meinung der SAMW zu befolgen, "solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr [entspricht]". Liegt keine Patientenverfügung vor, gilt der mutmaßliche Wille des Patienten. Weiter heißt es, Entscheidungen, die für oder gegen die Weiterbehandlung eines Patienten getroffen werden, sollen von allen beteiligten Personen akzeptiert und möglichst mitverantwortet werden. Die letzte Entscheidung liege jedoch beim direkt verantwortlichen Arzt.
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2003): Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW. Online Version
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SAMW zur Betreuung von Patienten am Lebensende
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Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004): "Betreuung von Patienten am Lebensende". Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW
In den Richtlinien "Betreuung von Patienten am Lebensende" wird die Zulässigkeit einer ärztlichen Beihilfe zum Suizid an folgende drei "Mindestanforderungen" gebunden: 1. "Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist", 2. "Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt" und 3. "Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer Drittperson überprüft, wobei diese nicht zwingend Arzt sein muss". Ferner muss ein "Todeseintritt nach Beihilfe zum Suizid [...] als ein nicht-natürlicher Todesfall den Untersuchungsbehörden gemeldet werden". Der Geltungsbereich der neuen Richtlinien ist auf "Patienten am Lebensende" beschränkt. Damit seien Kranke gemeint, "bei welchen der Arzt aufgrund klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäß innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt".
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004): "Betreuung von Patienten am Lebensende". Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW. Online Version
Im Universitätskrankenhaus von Lausanne ist als erstem Krankenhaus in der Schweiz seit Januar 2006 die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Umständen erlaubt, so meldete Welt Online im Dezember 2005.
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Schweiz
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Schweiz
1994 forderte Nationalrat Victor Ruffy in einer Motion (d.h. in einem parlamentarischen Vorstoß, der auf Zustimmung des Parlaments hin zwingend wird) vom Schweizer Bundesrat eine Initiative zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzte daraufhin im März 1997 eine Arbeitsgruppe ein, welche die medizinischen, ethischen und rechtlichen Fragestellungen in diesem Themenfeld klären sollte. Die Arbeitsgruppe legte ihren Bericht im April 1999 vor und empfiehlt darin, die indirekte und die passive Sterbehilfe, die in der Schweiz ohnehin als zulässig gelten, gesetzlich explizit zu regeln. Eine Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe spricht sich weiterhin dafür aus, die aktive Sterbehilfe in Ausnahmefällen von der Strafverfolgung auszunehmen. Der Bundesrat hat diesen Bericht im Januar 2000 zur Kenntnis genommen und im Juli 2000 einen eigenen Bericht vorgelegt. Darin schließt sich der Bundesrat der Empfehlung der Arbeitsgruppe an, die indirekte und die passive Sterbehilfe gesetzlich zu regeln, widerspricht aber der Forderung nach einer "sehr restriktiv formulierten Ausnahme" der direkten aktiven Sterbehilfe von der Strafbarkeit.
Medienmitteilungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Online Version
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (2000): Sterbehilfe. Bericht der Arbeitsgruppe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Online Version
Schweizerischer Bundesrat (2000): Bericht des Bundesrates zum Postulat Ruffy, Sterbehilfe. Ergänzung des Strafgesetzbuches. Online Version
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Schweizerisches Strafgesetzbuch
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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Derzeit liegen dem Bundesrat zwei Revisionsentwürfe bezüglich Art. 115 StGB und Art. 119 Militärstrafgesetz vor.
Variante 2 stellt Beihilfe und/oder Ermutigung zum Suizid aus selbstsüchtigen Motiven oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation unter fünfjährige Freiheits- bzw. Geldstrafe.Variante 1 stellt eine Ergänzung zu Variante 2 dar, insofern Fälle eingeräumt werden, in denen Straffreiheit gewährt werden soll. Straffrei soll demnach die Beihilfe und/oder Ermutigung zum Suizid unter anderem dann bleiben, wenn die suizidwillige Person urteilsfähig war, sich frei entschieden und dies auch geäußert hat und wenn sie an einer unheilbaren Krankheit mit unmittelbar bevorstehender Todesfolge litt. Der Suizidhelfer muss mit der suizidwilligen Person Alternativen erwogen haben, er darf keinen Erwerbszweck verfolgt haben und die Suizidhandlung darf nur mit ärztlich verschriebenen Mittel ausgeführt worden sein.
Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens steht nun die Entscheidung des Gesetzgebers bevor.
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zweites Buch: Besondere Bestimmungen. Online Version
Bericht zur Änderung des Strafgesetzbuches. Online Version
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Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin
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Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) im April 2005: Eine Stellungnahme zum Thema "Beihilfe zum Suizid"
Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) (2005): Beihilfe zum Suizid. Online Version
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Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit
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Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit über eine bessere Versorgung pflegebedürftiger Menschen
Die parlamentarische Staatssekretärin des Bundesministeriums für Gesundheit Annette Widmann-Mauz kündigte im Oktober 2010, anlässlich der Fachtagung "Pflege zwischen Alltagshilfe, medizinischem Know-how und Organisationsgeschick - Wo ist politisches Handeln gefragt?" der CDU/CSU-Bundesfraktion, eine deutliche Verbesserung in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen an. Widmann-Mauz betonte, dass neben der nachhaltigen Finanzierung der Pflegeversicherung eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Pflege- und Betreuungskräften erforderlich sei um pflegebedürftige Menschen angemessen versorgen zu können. Des Weiteren müsse auch der Auf- und Ausbau von wohnortnahen Versorgungsstrukturen verstärkt werden, um die Betroffenen so weit wie möglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben lassen zu können und auch die klassisch häusliche Versorgung zu stärken. Ein weiteres Ziel sei es, so Widmann-Mauz, einen differenzierten Begriff von Pflegebedürftigkeit zu erarbeiten. Dabei sollen nicht nur körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, sondern auch der erweiterte Betreuungsbedarf erfasst werden.
Pressemitteilung: Widmann-Mauz: Der Mensch im Mittelpunkt - Wir machen Pflege besser. Online Version
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Sterbehilfe in rechtlicher Hinsicht
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Sterbehilfe in rechtlicher Hinsicht
Eine gute Zusammenstellung von Rechtsdokumenten zur Sterbehilfe ist in Wolfslast und Conrads 2001 enthalten. Der Band versammelt Gesetzestexte, Urteilsbegründungen, Richtlinien und Stellungsnahmen aus verschiedenen Ländern, wobei alle Dokumente in deutscher Sprache vorliegen.
Wolfslast, Gabriele / Conrads, Christoph (Hrsg.) (2001): Textsammlung Sterbehilfe. Berlin: Springer.
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Sterbehilfe und Arzt-Patient-Verhältnis
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Aktive Sterbehilfe und Arzt-Patient-Verhältnis
Die Sorge, dass eine Zulassung ärztlicher aktiver Sterbehilfe das gegenseitige Vertrauen der Menschen und vor allem auch das Arzt-Patient-Verhältnis untergraben könnte, wird nicht zuletzt von den Kirchen und von ärztlicher Seite selbst vorgebracht:
Johannes Paul II.: Enzyklika Evangelium vitae. Von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe, Priester und Diakone, die Ordensleute und Laien, sowie an alle Menschen guten Willens über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens. Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Verlautbarungen der Apostolischen Stuhls, 120). Bonn 1995, v.a. Abschnitte 64-67. Online Version
Im Sterben: Umfangen vom Leben. Gemeinsames Wort zur Woche für das Leben 1996: "Leben bis zuletzt - Sterben als Teil des Lebens". Hannover [u.a.] 1996. Online Version
Entschließung des 98. Deutschen Ärztetags 1995 zur Aktiven Sterbehilfe. In: Deutsches Ärzteblatt 92 (23), 9. Juni 1995, 1687.
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Sterbehilfe und Euthanasie
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Sterbehilfe und Euthanasie
Im Englischen bzw. Amerikanischen, Französischen und Italienischen werden für "Sterbehilfe" in der Regel die Ausdrücke "euthanasia", "euthanasie" und "eutanasia" gebraucht. Diese leiten sich von dem altgriechischen Wort "euthanasía" ab, das so viel bedeutet wie der "gute" oder "leichte Tod" im Sinne eines schmerzfreien, schnellen oder auch würdigen Todes - im Gegensatz zum langsamen und qualvollen oder unwürdigen Tod.
Die Verwendung des Ausdrucks "Euthanasie" als Synonym für Sterbehilfe hat sich im Deutschen nicht durchsetzen können, da er vor dem Hintergrund der rassistisch und eugenisch motivierten Massentötung als "lebensunwertes Leben" bezeichneter kranker und behinderter Menschen im "Euthanasieprogramm" in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus negativ konnotiert ist. In der Sterbehilfe-Debatte spielen Bedenken, dass eine Zulassung der Sterbehilfe, vor allem auch der aktiven, zu einer solchen "Zwangseuthanasie" führen könnte, eine wichtige Rolle (vgl. Abschnitt II dieses Blickpunkts: Die Frage der Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe).
Eine erste Einführung in das Thema "Sterbehilfe" / "Euthanasie" geben:
Grimm, Carlo / Hillebrand, Ingo (2009): Sterbehilfe. Bd. 8 der Reihe Ethik in den Biowissenschaften - Sachstandsberichte des DRZE. Freiburg i.Br.: Karl Alber.
Lutterotti, Markus von / Eser, Albin (1989): Art. "Sterbehilfe", in: Albin Eser / Markus von Lutterotti / Paul Sporken (Hrsg.), Lexikon Medizin, Ethik, Recht. Herder: Freiburg, Basel, Wien, 1086-1100.
Schara, Joachim / Beck, Lutwin / Eser, Albin / Schuster, Josef (1998): Art. "Sterbehilfe", in: Wilhelm Korff / Lutwin Beck / Paul Mikat (Hrsg.), Lexikon der Bioethik. Bd. 3. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 445-454.
Einen umfassenden historischen Überblick über das Thema einschließlich der Sterbehilfe-Diskussion in Deutschland bietet:
Benzenhöfer, Udo (1999): Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart. München: Beck.
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Sterbehilfeorganisationen
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Sterbehilfeorganisationen
Da Beihilfe zum Suizid aus nicht-selbstsüchtigen Zielen in der Schweiz nicht strafbar ist, haben sich hier so genannte Sterbehilfeorganisationen etabliert, beispielsweise der Verein "DIGNITAS - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben". Diese Organisation hat "statutengemäss den Zweck, ihren Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern und diese Werte auch weiteren Personen zugute kommen zu lassen". DIGNITAS "hilft im konkreten Fall bei der Durchsetzung der Patientenverfügung gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken und steht für Sterbevorbereitung, Sterbebegleitung und Freitodhilfe zur Verfügung." Dieser Verein hat seit September 2005 auch eine Zweigstelle in Deutschland (Hannover) unter dem Namen DIGNITATE. Hier können auch deutsche Mitglieder eintreten, die dann "in der Schweiz direkt beraten [...] werden und auch dort einen begleiteten Suizid erhalten". Auf den Internetseiten von DIGNITATE heißt es außerdem, Ziel der Vereinsgründung in Deutschland sei es zu erreichen, dass "in Deutschland die moderne schweizerische Form der Sterbehilfe bald einmal möglich [wird]".
Weitere Informationen zu DIGNITAS. Online Version
Die Eröffnung der deutschen Zweigstelle in Hannover war von Protesten begleitet. Zur Dokumentation s. Die Zeit (27.10.2005, Nr.44). Online Version
Neben DIGNITAS gehört Exit zu den bekannten schweizerischen Sterbehilfeorganisationen. In ihrem Jahresbericht von 2009 vermeldet die Organisation ein Ansteigen ihrer Mitgliedszahlen um 2000 Personen auf 53.000 Mitglieder sowie eine zunehmende Inanspruchnahme der Suizidbeihilfe von 167 Fällen im Jahre 2008 auf 217 Fälle in 2009. Nach Annahme von EXIT zeige dies ein steigendes Interesse an organisierter Suizidbegleitung.
Aktueller Jahresbericht von Exit Online-Version und weitere Informationen zur Organisation. Online Version
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Sterbephasen
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Sterbephasen
Zur Phänomenologie des Sterbeprozesses und seiner Phasen vgl. grundlegend:
Kübler-Ross, Elisabeth (2001): Interviews mit Sterbenden. Kreuz-Verlag: Stuttgart (Neuauflage).
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Suicide Act
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Suicide Act
1961 erlassen, regelt der "Suicide Act" zunächst, dass der Suizid in Großbritannien nicht mehr strafbar ist. Damit sind Menschen, deren Suizid fehlschlägt, für den Versuch der Selbsttötung nicht mehr zu belangen. Den rechtlichen Status der Beihilfe zum Suizid regelt der Absatz 2. Artikel 2.1 sieht ein Strafmaß von bis zu 14 Jahren vor. 2.4 regelt zudem, dass die Einzelfallentscheidung der Anklagebehörde zufällt.
Die am 01. Februar 2010 eingetretene rechtliche Neuregelung des "Suicide Act" beinhaltet keine wesentlichen Veränderungen, jedoch fällt nun die Ermutigung zum Suizid unter den Tatbestand der Beihilfe, wobei im Einzelfall von der britischen Anklagebehörde zu entscheiden ist, ob die Beihilfe straffrei bleibt.
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Suizidhilfe bei psychisch Kranken
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Suizidhilfe bei psychisch Kranken
Zum Umgang mit Sterbehilfegesuchen psychisch Kranker hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zusammen mit der Sterbehilfeorganisation Exit in einer Vereinbarung (4.4.2.) Stellung bezogen. Wenn psychiatrische Fachgutachter in ausführlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Sterbehilfewunsch des Patienten nicht Ausdruck der therapierbaren psychischen Erkrankung ist, sondern dass es sich um einen wohlerwogenen, dauerhaften, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid einer urteilsfähigen Person handelt, dürfe auch psychisch Kranken Sterbehilfe geleistet werden.
Dass es sich bei Sterbehilfegesuchen psychisch Kranker um einen besonderen Problemkomplex handelt, betonte kürzlich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: Verurteilt wurde ein Gynäkologe, der einem psychisch kranken Spanier ein Rezept über Natriumpentobarbital zum Zweck des Suizids ausstellte, ohne dass ausführliche psychiatrische Fachgutachten vorlagen. Der Suizidwillige legte lediglich Berichte vor, denen es an einer eingehenden Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufes sowie an Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung mangelte. Da der Gynäkologe selbst nicht über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse für die Beurteilung des Suizidwunsches verfüge, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Ihm wurde daraufhin die Berechtigung entzogen, Sterbewilligen, die psychisch krank sind, Rezepte über Naterium-Pentobarbital auszustellen. Psychisch Gesunden darf er hingegen weiterhin Suizidmittel verschreiben.
Zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.3.2010. Online Version
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Suizidhilfe im Kanton Zürich
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Diskussion über Suizidhilfe im Kanton Zürich
Der Züricher Regierungsrat hat sich mit Beschluss vom 14.März 2007 dafür ausgesprochen, mit den Suizidhilfeorganisationen im Kanton Zürich einvernehmlich Standesregeln abzusprechen, da eine "weitergehende, präzisierende Regelung auf eidgenössischer Ebene" nicht in Sicht ist. Die Organisationen sollen sich diesen Regeln freiwillig unterziehen können. Die Vereinbarung ist als Zwischenschritt bis zur Einführung einer gesetzlichen Regelung gedacht.
Im Kanton Zürich unterhalten die beiden Sterbehilfe-Organisationen Dignitas und EXIT ihre Geschäftsstellen. Während Dignitas eine staatliche Kontrolle ihrer Arbeit weiterhin ablehnt, hat EXIT sich auf den Wunsch des Regierungsrates hin mit der Staatsanwaltschaft Zürich auf eine "Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe" verständigt, in der diese zwecks Qualitätssicherung gewissen Rahmenbedingungen unterstellt ist. Mit dieser Vereinbarung werden fünf Ziele verfolgt:
- Respektierung des Rechts auf einen würdigen Tod
- Gewährleistung des Rechts auf Selbstbestimmung
- Wahrnehmung der Fürsorge bei suizidgefährdeten Menschen
- Geordneter Umgang mit Verschreibung/Anwendung von Heilmitteln
- Geordneter Ablauf der Untersuchung betreffend die Umstände des Todes.
EXIT verpflichtet sich in der Vereinbarung dazu,
- die Organisation und ihre finanziellen Mittel transparent zu machen, wozu auch eine jährliche Überprüfung der Buchhaltung durch eine gesetzlich zugelassene Revisionsstelle gehört,
- Sterbehilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen zu leisten, nämlich dann, wenn sowohl ein schweres, krankheitsbedingtes Leiden vorliegt, als auch Alternativen abgeklärt und erwogen wurden, wenn die selbstbestimmte Entscheidung wohlerwogen und dauerhaft ist und wenn keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit und keine Anzeichen für eine psychische Erkrankung der suizidwilligen Personen bestehen,
- einen festgelegten Rahmen für den Ablauf und die Art und Weise der Suizidhilfe einzuhalten, welche in einer Dokumentationsmappe dargelegt werden, die nach erfolgtem Suizid den am Sterbeort eintreffenden Polizeibeamten und dem Amtsarzt übergeben wird,
- ausschließlich das Sterbemittel Natrium-Pentobarbital (NaP) zu verwenden und
- bezüglich der Auswahl der Freitodbegleiter und Vertrauensärzte sorgfältig vorzugehen, diese angemessen aus- und weiterzubilden sowie zur Vermeidung von Routine pro Jahr jeden Freitodbegleiter in der Regel nicht mehr als 12 Suizidhilfe-Fälle begleiten zu lassen.
Der Kanton Zürich verpflichtet sich insbesondere dazu, die "Kosten für das Verfahren betreffend die Untersuchung des Suizids als aussergewöhnlichen Todesfall" aus den Mitteln der Staatskasse zu entrichten.
Der Text der Vereinbarung. Online Version
Diese Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe zwischen der Züricher Staatsanwaltschaft und der Sterbehilfeorganisation EXIT wurde am 16.6.2010 in einer öffentlichen Beratung durch das schweizerische Bundesgericht für ungültig erklärt. Der Gegenstand der Einigung sei von so großer Bedeutung, dass er nicht kantonal geregelt werden könne. Damit wird es umso dringlicher, dass der Bund einen Konsens in Sachen Sterbehilfe erzielt.
Siehe dazu: Schweizerische Depeschenagentur: "Exit-Deal mit Staatsanwaltschaft ist illegal". NZZ-Online, 16.6.2010. (Online Version).
Währenddessen formiert sich aus der Bevölkerung im Kanton Protest. Dieser schlägt sich in einer Zwillingsinitiative nieder, die erstens einen "Stopp der Suizidhilfe" fordert (und hierfür 8736 Unterschriften sammelte) und zweitens ein "Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich" (wofür sich 9216 Unterstützer fanden). Damit ist in beiden Fällen die notwendige Zahl der Unterschriften für eine Volksabstimmung (nämlich 6000) überschritten, so dass nun der Kantonsrat eine solche Abstimmung durchführen muss, auch wenn die Rechtmäßigkeit der zweiten Initiative kurzfristig in Frage stand.
Download der Petition "Stopp der Suizidhilfe" als pdf-Dokument und zum Verlauf des Verfahrens. Online Version
Download der Petition "Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich" als pdf-Dokument und zum Verlauf des Verfahrens. Online Version
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Terri Schiavo
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Der Fall Terri Schiavo
Weiterführende Informationen und verschiedene Gerichtsurteile im Fall Terri Schiavo finden sich in englischer Sprache unter:
Terri Schiavo Case: Legal issues involving healthcare directives, death, and dying. Online Version
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Unbedingte Unzulässigkeit der Selbsttötung
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Unbedingte Unzulässigkeit der Selbsttötung
Das Argument der "Unantastbarkeit" oder "Heiligkeit" des Lebens, die jedwede aktive Verkürzung des eigenen Lebens verbietet, wird im Zusammenhang mit der Sterbehilfe-Problematik seitens der Kirchen in folgenden Dokumenten formuliert:
Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie. 5. Mai 1980 [deutsche Fassung]. Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofkonferenz (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, 20). Bonn 1980. (Englisch) Online Version
Johannes Paul II.: Enzyklika Evangelium vitae. Von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe, Priester und Diakone, die Ordensleute und Laien, sowie an alle Menschen guten Willens über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens. Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Verlautbarungen der Apostolischen Stuhls, 120). Bonn 1995, v.a. Abschnitte 64-67. Online Version
Im Sterben: Umfangen vom Leben. Gemeinsames Wort zur Woche für das Leben 1996: "Leben bis zuletzt - Sterben als Teil des Lebens". Hrsg. vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Hannover / Bonn 1996 (Gemeinsame Texte ; 6). Online Version
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Urteil des EuGHMR im Fall Pretty vom 29. April 2002
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Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Pretty gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 29. April 2002
Die Klage von Diane Pretty ging davon aus, dass das britische Recht hier im Widerspruch zu den Artikeln 2 ("Recht auf Leben"), 3 ("Verbot der Folter"), 8 ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"), 9 ("Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit") und 14 ("Diskriminierungsverbot") der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehe. In seinem Urteil vom 29. April 2002 befand der Europäische Gerichtshof, dass die Klage zwar zulässig sei, eine von Pretty reklamierte Verletzung der genannten Artikel durch das Sterbehilfe-Verbot des "Suicide Act" und die Zurückweisung der erwähnten Ersuche um vorgängige Straffreistellung aber nicht vorliege.
Die Klägerin berief sich in ihrer Argumentation vor allem auf das Recht auf Selbstbestimmung über die Fortsetzung bzw. Nicht-Fortsetzung des eigenen Lebens, das insbesondere aus den Artikeln 2 ("Recht auf Leben") und 8 ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens") folge, und das auch die Hilfe Dritter bei einer Selbsttötung rechtfertige, und zwar in Fällen Schwerstkranker, die einem qualvollen Tod zuvorkommen wollten, aber nicht aus eigener Kraft zur Selbsttötung in der Lage seien. Der Europäische Gerichtshof räumte zwar ein, dass nicht auszuschließen sei, dass das Sterbehilfe-Verbot des "Suicide-Act" einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der personalen Selbstbestimmung der Klägerin (nach Artikel 8 Absatz 1) darstelle, hielt aber einen solchen Eingriff zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer angesichts des anzuerkennenden Missbrauchrisikos eines gelockerten Sterbehilfe-Verbots nicht für unverhältnismäßig (im Sinne von Artikel 8 Absatz 2), wenn - wie im britischen Fall etwa durch einen breiten Spielraum bei der Strafbemessung - eine Flexibilität in der Beurteilung des Einzelfalls ermöglicht sei. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls sei auch die Ablehnung einer vorgängigen Straffreistellung nicht unverhältnismäßig.
Pressemitteilung zum Urteil des EGMR im Fall Pretty gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. (Englisch) Online Version
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Text als PDF-Datei zugänglich über den Server des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Online Version
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Urteile des BGH zur Sterbehilfe
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Urteile des BGH zur Sterbehilfe
Bisher hat der Bundesgerichtshof fünf Urteile zur Sterbehilfe getroffen.
Auführlichere Informationen zu den ersten vier Urteilen siehe Grimm, Carlo/ Hillebrand, Ingo (2009): Sterbehilfe. Rechtliche und ethische Aspekte. Band 8 der Reihe Ethik in den Biowissenschaften - Sachstandsberichte des DRZE. Alber: Freiburg im Breisgau. Online Darstellung
Der erste verhandelte Fall betraf das sogenannte "Kemptener Urteil". Vor dem Landgericht Kempten wurden Betreuer und Arzt einer Wachkomapatientin verurteilt, da sie ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (heute: Betreuungsgericht) das Personal des Pflegeheims angewiesen hatten, die künstliche Ernährung der Patientin auf Tee umzustellen mit dem Ziel des baldigen, schmerzfreien Todes. Das Pflegepersonal war dieser Aufforderung jedoch aus rechtlichen Bedenken nicht nachgekommen, sondern hatte sich an das Vormundschaftsgericht gewandt, das wiederum die geplante Nahrungsumstellung untersagt hatte.
Die Kemptener Richter sahen in dem Vorgehen von Arzt und Betreuer nicht einen Versuch der zulässigen passiven Sterbehilfe, da der Tod der Patientin nicht unmittelbar bevorgestanden habe, sondern den Tatbestand des versuchten Totschlags.
In der Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof wurden Betreuer und Arzt am 13.9.1994 freigesprochen: Bei einer unheilbar erkrankten, entscheidungsunfähigen Patientin könne das Absetzen der künstlichen Ernährung auch zulässig sein, wenn keine Todesnähe bestehe, nämlich dann, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Kranken entspreche. In dem verhandelten Fall konnte durch Zeugenaussagen ermittelt werden, dass die Patientin der geplanten Ernährungseinstellung mutmaßlich zugestimmt hätte, wodurch das Vorgehen der Beklagten gerechtfertigt gewesen sei.
Fallschilderung und Urteilsbegründung des BGH. Online Version
Vor dem Landgericht Kiel wurde im April 1995 der zweite Fall verhandelt, der anschließend beim BGH in Revision ging: Ein Ärzte-Ehepaar hatte eine befreundete Rentnerin betreut, die sich im Sterben befunden hatte. Nach Beratschlagung mit einem weiteren Arzt hatten sie sich entschlossen, die Patientin nicht mehr in ein Krankenhaus zu verlegen, sondern sie daheim medikamentös zu versorgen. Kurz darauf war die Rentnerin gestorben.
Die Kieler Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Frau an einer Überdosis des verabreichten Dolantin gestorben sei, welches das Ehepaar mit Tötungsabsicht injiziert hatte. Die Motive der Ehepartner dafür, warum sie sich zur Tötung entschlossen hatten, seien verschieden gewesen: Der Mann hätte die vermögende Rentnerin mittels eines gefälschten Testamentes möglichst schnell beerben wollen. Sein Tötungsmotiv sei demnach Habgier gewesen, sodass er wegen Mordes verurteilt wurde. Seine Frau hätte der Rentnerin hingegen einen schmerzvollen Sterbeprozess ersparen wollen. Da jedoch auch sie mit Tötungsabsicht gehandelt habe, wurde sie wegen Totschlags ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
In der Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof wurde die Ehefrau am 15.11.1996 freigesprochen. Gemäß den Karlsruher Richtern liege ein Mangel an Beweisen für die Tötungsabsicht und für die Todesursächlichkeit der Dolantingabe vor: Es könne nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, dass die Ärztin beabsichtigt hatte, die Sterbende durch therapeutisch gebotene, schmerzlindernde Medikation zu begleiten und dabei den beschleunigten Todeseintritt nicht intendiert hätte.
Erstmalig wurde so die indirekte Sterbehilfe für zulässig erklärt: "Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann".
Ausführlichen Darstellung des Falles und Urteilsbegründung des BGH. Online Version
Der dritte Fall beschäftigte sich mit der Frage, in welchen Fällen die Anweisung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht (heute: Betreuungsgericht) genehmigt werden muss. Konkret wurde folgender Sachverhalt verhandelt:
Der Betreuer eines Wachkomapatienten hatte die Einstellung der künstlichen Ernährung beantragt, da eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten und das Vorhaben im Sinne des Patienten gewesen seie. Als Beleg für Letzteres konnte sich der Betreuer auf eine schriftliche Willensbekundung des Betreuten berufen, in der das Einstellen der Ernährung bei irreversibler Bewusstlosigkeit gefordert wird.
Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe beschlossen, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss, das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein verneinte dies jedoch, sodass der Bundesgerichtshof den Fall zu entscheiden hatte.
Die Karlsruher Richter kamen am 17.3.2003 zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Zustimmung notwendig sei. Zwar habe der Betreuer dem Patientenwillen Geltung zu verschaffen, das Verweigern einer lebenserhaltenden- und verlängernden Maßnahmen (hier: der künstlichen Ernährung) müsse jedoch Gegenstand richterlicher Überprüfung sein. In diesem Verfahren sei sicherzustellen, dass die vorliegende Situation der in der Patientenverfügung beschriebenen entspricht.
Grundsätzlich wurde durch das Urteil dennoch der Status der Patientenverfügungen gestärkt: Ist "ein Patient einwilligungsunfähig und [hat] sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so [müssen] lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen" entspricht.
Urteilsbegründung des BGH und detaillierten Darstellung des Sachverhaltes. Online Version
Eine kritische Stellungnahme zum Urteil des BGH veröffentlichte die Bundeszentralstelle Patientenverfügung. Online Version
Der vierte Fall wurde im Juni 2005 entschieden. Ihm voraus gingen die Richtersprüche des Oberlandesgerichts (OLG) München und des Landgerichts (LG) Traunstein, in dem die Klage eines Betreuers verhandelt worden war, der das Einstellen der künstlichen Ernährung eines von ihm zu betreuenden Wachkomapatienten entgegen den Willen der Heimleitung durchsetzen gewollt hatte. Die Pflegekräfte hatten sich geweigert der Anordnung nachzukommen, obgleich auch der behandelnde Arzt die Ernährungseinstellung empfohlen hatte. Dabei hatten sie sich einerseits auf einen zwischen Heim und Patient geschlossenen Vertrag berufen, in dem die Behandlungsdauer festgelegt worden sei und andererseits auf das Recht, die Anordnung aus Gewissensgründen zu verweigern.
OLG und LG wiesen die Klage des Betreuers ab. Während des Revisionsverfahrens verstarb der Patient, sodass Gegenstand der Verhandlung vor dem BGH lediglich die Frage war, wer die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen habe. Die Karlsruher Richter urteilten, dass beide Parteien die durch den Prozess angefallenen Kosten zu tragen hätten, da die strafrechtlichen Grenzen der Sterbehilfe bislang nicht hinreichend klar erschienen.
Entgegen der Auffassung des OLG entschied der BGH am 8.6.2005, dass erstens die vertragliche Vereinbarung über eine mögliche, zukünftige Behandlungsdauer unwirksam ist und dass zweitens den Pflegekräften kein Verweigerungsrecht zugesprochen werden kann. In der Begründung für den Urteilsspruch des BGH wurde u.a. angeführt: "Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen [...] nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht".
Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Patientenautonomie und die Wirksamkeit des aktuellen Patientenwillens. Die künstliche Ernährung durch eine Magensonde sei "ein Eingriff in die körperliche Integrität" und bedürfe so der Einwilligung des Betreuten bzw. Betreuenden. Eine Fortsetzung der Ernährung gegen den Patientenwillen stelle damit eine rechtswidrige Handlung dar. Der BGH sprach sich somit klar gegen "Zwangsbehandlungen" aus, auch wenn sie lebenserhaltend sei. Ebenso sei der Wunsch des Patienten zu beachten, auch wenn die geforderte Handlung (hier: die Ernährungseinstellung) mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar sei. Das "Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte finde am entgegenstehenden Willen des Patienten bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den Rechten anderer - ihre Grenze".
Zwar hätte das Pflegeheim die Möglichkeit gehabt, eine gerichtliche Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen, notwendig wäre die Zustimmung des Betreuungsgerichts in diesem Fall jedoch nicht gewesen. Nur wenn Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer herrscht, z.B. wenn letzterer medizinisch gebotene, lebenserhaltende Maßnahmen verweigert, bedarf es der Einschaltung des Gerichtes.
Urteilsbegründung und Fallschilderung. Online Version
Der Hintergrund des letzten und aktuellsten Urteils war die am 30.04.2009 getroffene Entscheidung des Landgerichts Fulda, den Anwalt P. der Beihilfe zum Totschlag schuldig zu sprechen. Tochter und Sohn einer bereits seit fünf Jahren im Wachkoma liegenden Patientin hatten sich bemüht, dem ursprünglichen - von der Mutter mündlich geäußerten - Willen auf Abbruch einer Behandlung für den Fall einer solchen vorliegenden irreversiblen Situation zu entsprechen und auf eine Einstellung der künstlichen Ernährung über eine PEG-Sonde gedrängt.
Als es zu einem Kompromiss mit der Heimleitung gekommen war und die Ernährung zunächst eingestellt, auf Verlangen der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens gegen den Willen der Angehörigen aber wieder aufgenommen worden war, hatte der Anwalt zum eigenmächtigen Durchtrennen des Nahrungsschlauchs geraten. Diesem Rat waren die Geschwister gefolgt.
Die Heimleitung hatte daraufhin die Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus veranlasst, in welchem die Ernährung wieder fortgesetzt worden war. Die Frau war wenige Tage darauf eines natürlichen Todes gestorben.
Der Auffassung des Landgerichtes, dass das beratschlagende Verhalten des Anwaltes der Beihilfe zum Totschlag gleichkomme, schloss sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 25.06.2010 nicht an. Auf der Grundlage des 2009 erlassenen „Patientenverfügungsgesetzes“ urteilten die Richter, dass das von der Patientin verfügte Einstellen der Behandlung unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung geschehen müsse. Die Wideraufnahme der künstlichen Ernährung gegen den ursprünglichen Willen der Frau werteten sie als einen Angriff der Heimleitung auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin. Auch ein „aktives Tun“, wie es das Durchtrennen des Nahrungsschlauchs darstelle, sei in der gegebenen Situation erlaubt.
Das Urteil gilt als Durchbruch für die Stärkung des Patientenwillens und sorgt für Klarheit in der Rechtsprechung.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs (2010): Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar. Online Version
Ustreilsbegründung Online Version
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US-Bundesstaat Oregon
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US-Bundesstaat Oregon
Nach der Studie von Chin et al. 1999 haben im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes 23 Personen auf einen entsprechenden Antrag hin ein tödliches Medikament erhalten. 15 von ihnen starben nach Einnahme des Medikaments, 6 starben an ihrer Krankheit und 2 waren zu Beginn der Studie noch am Leben.
Chin, Arthur E. / Hedberg, Katrina / Higginson, Grant K. / Fleming, David W. (1999): Legalized physician-assisted suicide in Oregon - The first year's experience. In: The New England Journal of Medicine 340 (7):, S. 577-583.
Seventh Annual Report on Oregon's Death with Dignity Act Online Version
"The Oregon Death with Dignity Act" Online Version
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USA: Bundesweite Regelungen
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Bundesweite Regelungen zur Sterbehilfe in den USA
Dem US-Kongress der vergangenen Legislaturperiode lag der "Pain Relief Promotion Act of 2000" als Gesetzentwurf zur Beratung vor. Dieser würde den assistierten Suizid und die aktive Sterbehilfe bundesweit unter Strafe stellen und anderslautende einzelstaatliche Regelungen außer Kraft setzen.
"Pain Relief Promotion Act of 2000" Online Version
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Veränderung des Betäubungsmittelrechts
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Veränderung des Betäubungsmittelrechts
Durch die 25. Betäubungsmitteländerungsverordnung (BtMÄndV), die größten Teils am 18. Mai 2011 in Kraft treten soll, hofft das Bundesministerium für Gesundheit eine bessere Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen gewährleisten zu können. Die stationären Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (ASPV) sollen künftig Notfallvorräte an betäubungsmittelhaltigen Medikamenten (Opiodien) anlegen können. Außerdem sollen die Möglichkeiten, nicht benötigte betäubungsmittelhaltige Arzneimittel weiterzuverwenden, ausgeweitet werden.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit: 25. Betäubungsmitteländerungsverordnung (BtMÄndV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. (17. Mai 2011) Online Version
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Zur Alternativlosigkeit von Sterbehilfe
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Alternativlosigkeit von Sterbehilfe?
Die skizzierte Kontroverse in der grundlegenden Frage, ob Sterbehilfe "überflüssig" würde, wenn nur die Möglichkeiten von Pflege, Schmerzbehandlung und menschlicher Zuwendung hinreichend ausgeschöpft würden, findet einen augenfälligen Niederschlag u.a. auch in dem diesbezüglich uneinheitlichen Votum der Arbeitsgruppe in dem im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments der Schweiz erstellten Bericht zur Sterbehilfe vom März 1999.
Arbeitsgruppe Sterbehilfe (1999): Sterbehilfe. Bericht der Arbeitsgruppe an Eidg. Justiz- und Polizeidepartment. Online Version

